Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen unrichtiger Angabe der Festzinsbindungsfrist

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Im Rahmen der Verlängerung von Darlehensverträgen haben die Banken häufig eine neue Festzinsbindung von 10 Jahren ab dem Auslaufen der alten Festzinsbindungszeit berechnet, statt ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die neue Zinsbindung. Dies ist rechtswidrig, da nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die höchst zulässige Festzinsbindung von 10 Jahren - zwingend - (vergleiche § 489 Abs. 4 BGB) mit dem Tag des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung beginnt.  Da die Prolongationen bei gerade sinkenden Zinsen auf Anregung der Banken regelmäßig schon Jahre vor Auslaufen der alten Festzinsbindung vereinbart wurden, geht es um Jahre zu langer Bindung, was bei gesunkenem Marktzins einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet.  

Die fehlerhafte Angabe stellt eine Pflichtverletzung dar.

Für Verbraucherdarlehensverträge sieht das Gesetz Informationspflichten der Banken vor. So regelt § 492 Nr. 3 BGB a.F. für die Verbraucherdarlehensverträge – so wie die Vorgängernorm des § 4 Verbraucherkreditgesetzes – dass der Darlehensgeber den Verbraucher über die Regelung der Vertragsbeendigung und die Art und Weise der Rückzahlung des Kredites informieren muss. Darunter fällt in Form der Angabe der Festzinsbindungszeit auch die Angabe, wann der Vertrag gekündigt werden kann. Aktuell findet sich die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe der Festzinsbindungsfrist in Artikel 247 § 3 Nr. 6 EGBGB. Diese Vorschriften gelten unmittelbar für den Fall, dass mit der Verlängerung der Vertragslaufzeit ein neues Kapitalnutzungsrecht vereinbart wurde, weil das alte Darlehen auslief, aber wohl in entsprechender Anwendung auch für den Fall der Verlängerung der Festzinsbindung eines bestehenden Verbraucherdarlehens.

Folglich muss man davon ausgehen, dass die fehlerhafte Angabe der Festzinsbindung eine Pflichtverletzung darstellt und die Bank zum Schadensersatz verpflichtet. Im Regelfall kann der Verbraucher darlegen, dass er den Vertrag in Anbetracht des stark gesunkenen Zinsniveaus bereits 10 Jahre nach Abschluss der Verlängerungsvereinbarung und nicht 10 Jahre im Anschluss an die alte Festzinsbindung gekündigt hätte, wenn er zutreffend über die Kündigungsmöglichkeit informiert worden wäre. Daher ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Differenz zwischen den Marktzins und dem Vertragszins für die zu Unrecht angegebene Zeit der Festzinsbindung als Schadensersatz zu erstatten.

Stephan Lengnick
Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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