Widerruf möglich bei Angabe einer Telefonnummer/Internetadresse
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Widerrufsbelehrungen und der mögliche Widerruf sind in aller Munde. An dieser Stelle soll ein weiterer möglicher Fehler einer Widerrufsbelehrung beleuchtet werden.
Widerrufsadressaten
Jede Widerrufsbelehrung enthält Angaben darüber, an wen der Widerruf zu richten ist. In der Regel wird dabei eine Anschrift angegeben. Häufig werden auch eine Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse aufgeführt.
Manche Widerrufsbelehrung enthält sogar eine Telefonnummer oder eine Internetadresse.
Insbesondere bei diesen Angaben stellt sich die Frage, ob die Widerrufsbelehrung noch gesetzeskonform ist.
Berufsbelehrung darf nicht verwirren
Oberstes Ziel der Widerrufsbelehrung soll sein, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Hierzu gehört die Information, in welcher Form er den Widerruf erklären und an wen dieser gerichtet werden muss.
Der Gesetzgeber hat den Widerruf bewusst einfach gestaltet, damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht möglichst unkompliziert ausüben kann. Daher sollen dem Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung auch gleich die entsprechenden Kontaktdaten mitgeteilt werden.
Die Angabe einer Telefonnummer ist in diesem Zusammenhang verwirrend, da der Widerruf nicht über das Telefon erklärt werden kann, vergleiche hierzu das Urteil des OLG Frankfurt v. 17.6.2004, Az. 6 U 158/03.
Ähnliches dürfte auch für die Angabe einer Internetadresse gelten: Ein Widerruf über eine Internetseite ist in der Regel nicht möglich; es sei denn, das Unternehmen würde ein entsprechendes Online-Formular zur Verfügung stellen.
Die Angabe einer Internetadresse ist daher ebenfalls als irreführend einzustufen.
Mit entsprechender Begründung könnte daher noch nach Jahren das Widerrufsrecht ausgeübt werden. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, ist es jedoch ratsam, noch nach weiteren Fehlern in der Widerrufsbelehrung Ausschau zu halten.
Robert Nebel, M. A.
Rechtsanwalt
Licenciado en Derecho
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