Schadensersatzanspruch im VW-Abgasskandal bis Ende 2020 geltend machen

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Schadensersatzansprüche im VW-Abgasskandal bei Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA 189 sind noch nicht verjährt. Das hat das Landgericht Oldenburg mit aktuellem Urteil vom 14. August 2020 entschieden (Az.: 4 O 1676/20). 

„Schadensersatzansprüche sollten aber jetzt geltend gemacht werden. Ende 2020 könnte es zu spät und die Verjährung endgültig eingetreten sein“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Das betrifft ausdrücklich Fahrzeuge des VW-Konzerns bis 2 Liter Hubraum mit dem Dieselmotor EA 189, der durch den Abgasskandal bekannt wurde. Fahrzeuge mit dem Nachfolgemotor EA 288 oder den größeren 3 Liter-Dieselmotoren sind von der drohenden Verjährung ausdrücklich nicht betroffen. 

Der BGH hat mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden, dass VW sich im Dieselskandal grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Frage der Verjährung hat der Bundesgerichtshof allerdings noch nicht entschieden. 

Bei der dreijährigen Verjährungsfrist ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Ab dann beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre zum Jahresende. „Es geht also um die Frage, wann konnten die geschädigten Verbraucher im Abgasskandal davon ausgehen, Ansprüche gegen VW zu haben. Nach Ansicht des LG Oldenburgs war das erst 2017 der Fall. Damit verjähren die Ansprüche zum Jahresende 2020. Noch können die Ansprüche also geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius. 

In dem Fall vor dem LG Oldenburg hatte der Kläger im Jahr 2014 einen Skoda als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren, wie im September 2015 bekannt wurde. Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags erhob der Käufer erst 2020. 

VW machte die Einrede der Verjährung geltend, kam damit beim LG Oldenburg aber nicht durch. Das Gericht bestätigte zunächst, dass ein Anspruch des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht und folgte damit der Rechtsprechung des BGH. Dieser Anspruch sei auch bei Klageerhebung im Jahr 2020 noch nicht verjährt, denn die dreijährige Verjährungsfrist sei frühestens Ende 2017 in Lauf gesetzt worden, so das Gericht. Vorher hätten Betroffene noch keine Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Schließlich habe VW immer abgestritten, dass der Vorstand oder ein anderer für die Haftung in Frage kommender Personenkreis von den Abgasmanipulationen gewusst habe. Erst als im Laufe des Jahres 2017 immer mehr Gerichte VW zu Schadensersatz verurteilt haben, habe den Betroffenen klar werden müssen, dass sie einen rechtlichen Anspruch gegen VW haben. Die Verjährung trete daher frühestens Ende 2020 ein, argumentierte das Gericht.

„Das Urteil zeigt: Schadensersatzansprüche können immer noch geltend gemacht werden. Dabei gilt, je eher umso besser. Denn das Landgericht Oldenburg stellte auch klar, dass sich die geschädigten Verbraucher für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen. Nicht nur bis zur Klageerhebung, sondern bis zum Tag der mündlichen Hauptverhandlung. Mit jedem gefahrenen Kilometer wird ein Teil des Schadensersatzes aufgebraucht“, erklärt Rechtsanwalt Gisevius. 

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an. 

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

 

 



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