Schaft der Hüft-TEP falsch eingebaut: 20.000 Euro

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Zur Vermeidung eines Rechtsstreites hat sich ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten 20.000 Euro sowie die außergerichtlichen Gebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Der 1930 geborene Mandant erhielt im Juni 2012 eine Hüft-TEP links (endoprothetischer Gelenksersatz links mit einer Pfanne Typ Trilogy, Schaft-Typ Spotorno, Firma Zimmer). Ende Juni 2012 wurde er in die stationäre Rehabilitation entlassen. Im November 2012 kam es zu Schmerzen im linken Hüftgelenk bei Belastung und längerem Gehen. Ein sicheres Stehen auf dem linken Bein war nicht möglich. Es traten drei Hüftgelenksluxationen auf, als sich der Mandant bückte. In einem Nachfolgekrankenhaus wurde im Mai 2013 festgestellt, dass das linke Bein verkürzt war, es zeigte sich röntgenologisch eine varische Fehlstellung des Prothesenschaftes.

Die Ärzte äußerten den Verdacht auf den fehlerhaften Einbau der Stielkomponente, die deutlich zu klein bemessen sei und dadurch das Einsinken in den Oberschenkelknochen ermöglicht habe. Der Mandant leidet unter Schmerzen in der linken Hüfte in Ruhe. Schon kurze Laufstrecken bereiten ihm Schmerzen über dem linken Trochanter major, sodass er nur mit Gehstock gehen kann. Pausen müssen schmerzbedingt nach ca. 200 Metern gemacht werden. Es besteht ein linkshinkendes Gangbild. Eine operative Revision ist aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes des Patienten nicht angezeigt.

Der Mandant hatte der Operateurin mit zwei Gutachten der Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Hessen vorgeworfen, die Operation vom 15.06.2012 fehlerhaft durchgeführt zu haben. Die präoperative Planung für die Hüft-TEP sei fehlerhaft durchgeführt worden. Dabei sei ein zu kleines Schaftmodell gewählt worden. Anstatt ein Schaftmodell mit einer Größe von 11,25 einzusetzen, habe die Operateurin lediglich einen Schaft der Größe 10 eingesetzt. Der Schaft sei zu klein und in Varusfehlstellung eingesetzt worden. Bei der Kontrolle fünf Monate später sei das Einsinken des Schaftes nicht bemerkt und der Patient nicht auf einen Schaftwechsel hingewiesen worden.

Die Röntgenaufnahmen hätten gezeigt, dass der Schaft zwischen der postoperativen Röntgenaufnahme aus Juni 2012 und der Kontrolle am 27.11.2012 um knapp einen Zentimeter eingesunken sei.

Für die Leidenszeit von zunächst 4,5 Jahren und die Tatsache, dass eine operative Verbesserung aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Situation nicht mehr möglich war, erhielt der Mandant ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro (vgl. LG Köln, Urteil vom 25.04.2007, AZ: 25 O 552/2000 = 20.000 Euro nach operativer Hüftgelenksfehlstellung; LG Bochum, Urteil vom 18.02.2010, AZ: 6 O 368/07 = 30.000 Euro für Nervenschaden nach Hüft-OP).

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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