Scheidungsfolgenvereinbarung

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Streit, Trennung, Rosenkrieg und Scheidung. So sieht die Vorstellung vieler Menschen aus, was das Ende einer Ehe angeht.

Manchmal trifft dies auch zu. Sind die Beteiligten darauf aus, können zahlreiche Streitpunkte ausgemacht werden, über die alle vortrefflich diskutiert werden muss. Dies belastet aber letztendlich die betroffenen Personen am meisten, gerade, wenn Kinder involviert sind. Zudem kosten solche Streitigkeiten und Auseinandersetzungen Geld, das anderswo dann oft fehlt. Und nicht zuletzt kann der Scheidungsausspruch dadurch unter Umständen sogar verzögert werden.

Gibt es also eine Alternative hierzu?

Scheidung

Zum Ausspruch der Scheidung gibt keine andere Option. Die Scheidung muss vor Gericht durch einen entsprechenden Beschluss ergehen. Hier können die Ehegatten also nicht selbst außergerichtlich tätig werden.

Andere Folgesachen

Neben dem bloßen Ende der gesetzlichen Ehe sind aber auch andere Folgefragen zu bedenken. Gemeinsame Kinder, eine gemeinsame Immobilie, Unterhaltsfragen oder ein Zugewinnausgleich haben regelmäßig das Potential, dass hierüber gestritten wird.

Für solche Scheidungsfolgefragen können die beteiligten Ehegatten allerdings eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung schließen. Diese wird oft in kürzerer Form auch Scheidungsvereinbarung genannt, was aber das Gleiche meint.

Eine solche Vereinbarung zwischen den scheidungswilligen Eheleuten ist eine verbindliche Klärung der Punkte, über die man sich einigen kann. Damit kommt man dem Antrag eines Ehegatten zuvor, mit dem das Familiengericht zur Klärung eingeschaltet werden würde.

Formerfordernisse und Inhalte

Je nach Lebenssituation und Verhältnis zum Ehepartner sind andere Vorgehensweisen zu empfehlen.

Hat man sich auseinandergelebt und beide wollen die Scheidung einvernehmlich und ohne ersichtliche Streitpunkte, genügt in der Praxis oft die mündliche Absprache der wesentlichen Punkte. Das Gericht wird nur auf Antrag aktiv, was nur für die Scheidung selbst zwingend ist. In den übrigen Fällen steht es einem frei, auf die mündliche Vereinbarung zu vertrauen. Im Streitfall sind mündliche Vereinbarungen aber oft nicht nachweisbar.

Empfehlenswert ist also in jedem Fall, dass alle wesentliche Eckpunkte der Trennung, wie zwischen den Eheleuten abgesprochen, zumindest schriftlich festgehalten werden. Dies schafft Nachweisbarkeit und es wird schnell ersichtlich, wer von beiden nachträglich von einem getroffenen Konsens abweicht.
Formfrei möglich sind Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt bis zur Scheidung. Auch der Umgang mit Hausrat und der gemeinsamen Ehewohnung kann ohne spezielles Formerfordernis geregelt werden.

Einen Sonderfall stellen Fragen dar, die gemeinsame Kinder betreffen. Grundsätzlich mischt sich das Gericht nie ungefragt ein. Wenn die Eltern Absprachen zum Umgang oder zum Sorgerecht, beziehungsweise zu Teilen davon, treffen, so ist dies formfrei möglich. Verstößt ein Elternteil schuldhaft gegen eine solch formlose Absprache, kann dies in einem anschließenden Prozess negativ ausgelegt werden. Allerdings sind nur gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarungen im engeren Sinne durchsetzbar.

Bisweilen schreibt das Gesetz aber ein spezielles Formerfordernis vor. Schwerwiegende Entscheidungen rund um die Scheidung sollen in einer solch emotionalen Ausnahmesituation nur wohlüberlegt und mit vorheriger Aufklärung getroffen werden. Daher ist die notarielle Beurkundung der Scheidungsvereinbarung der einzige Weg, um vollumfängliche Verbindlichkeit und Wirksamkeit zu schaffen. Gerade wenn eine Immobilie vorhanden ist, braucht es eh einen Notar, wenn Eigentumsanteile übertragen werden sollen.
Aber auch für Fragen des Zugewinns, § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB, und des nachehelichen Unterhalts vor Rechtskraft der Scheidung, § 1585c BGB, ist der Weg zum Notar zwingend.

Weiterführende Aspekte

Was im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel nicht bedacht ist, ist die Bedeutung für das Erbrecht. Während die Scheidung sich auf das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten automatisch auswirkt, gibt es Konstellationen, für die eine Regelung zwingend nötig ist.

Verstirbt ein Ehegatte vor der Scheidung, ist es maßgeblich, ob dieser auch den Scheidungsantrag gestellt hat. Hier wirken die Rechtsgebiete stark ineinander. In der notariellen Urkunde können vollumfängliche Erb- und Pflichtteilsverzichte aufgenommen werden.

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, besteht häufig der Wunsch, ein Testament abzufassen. Viele Geschiedene schreckt ein spezieller Gedanke: Man stirbt selbst, das erbende Kind stirbt kurz später. Nach gesetzlicher Erbfolge erbt dann der geschiedene Ehegatte allein, da es sich um den anderen Elternteil des Kindes handelt (solange das Kind keine eigenen Kinder oder Ehepartner hat).

Was aus rechtlicher Sicht keine nachteiligen Konsequenzen birgt, aber dennoch aus emotionalen Gründen Konfliktpotential aufweist, ist der Ehename. In eine Scheidungsvereinbarung kann aufgenommen werden, dass sich ein Ehegatte verpflichtet, diesen wieder abzulegen. Ohne entsprechende Vereinbarung dürfen beide Personen den Ehenamen weiter führen, bei erneuter Heirat sogar als Ehenamen weitergeben.

Ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung also empfehlenswert?

Die Scheidungsfolgenvereinbarung bietet die Gelegenheit, dass beide Ehegatten aussprechen, was sie wollen. Im Wege des gegenseitigen Nachgebens kann ein einvernehmliches Ergebnis zusammen erarbeitet werden, wie die künftigen Leben aussehen sollen.

Dies sollte als Chance aufgefasst werden, konstruktiv eine gemeinsame Lösung zu suchen. Gerade wenn gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind, ist eine solche Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Problemlösung wünschenswert.

Praktisch sind die Fronten allerdings häufig zu verhärtet. Jedes minimale Nachgeben für den anderen wird als persönliche Niederlage empfunden und abgelehnt. In einem solchen Klima lassen sich kaum zielführende Gespräche führen. Das gegenseitige Misstrauen ist dann oft auch so stark, dass eine Unterschrift unabhängig vom Inhalt verweigert wird. Dann bleibt nur noch die streitige Klärung der offenen Punkte vor Gericht, bei Bedarf aller offenen Punkte. Dies kostet Zeit und Geld und schadet, wie bereits geschrieben, den Beteiligten letztendlich am meisten.

Eine Scheidungsvereinbarung ist also ideal, um Streitigkeiten vorzubeugen, wenn man sich einvernehmlich scheiden lässt. Sind bereits Konfliktpunkte aufgetreten, bietet sich die Chance, diese schnell und individuell zu klären. Als solche Möglichkeit, ein schnelles und abschließendes Ende des Rosenkriegs herbeizuführen, sollten auch zerstrittene Ehegatten die Scheidungsvereinbarung betrachten. Diese ist also für jeden Fall der Scheidung empfehlenswert, wenngleich nie in jeder Beziehung eine solche zustande kommen wird.

Der vorliegende Text fasst nur zusammen, was eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist, wann diese sinnvoll ist und - ganz grob - welche Themen eingebunden werden können. Da gerade der letzte Gesichtspunkt aber sehr stark von den individuellen Begebenheiten abhängt, sollte man sich zwingend beraten lassen. Auch die konkrete Ausgestaltung der Punkte muss vorab mit den Bedürfnissen und Zielen abgestimmt werden.

Wenn Sie hierzu Beratung und Unterstützung suchen, wenden Sie sich gerne auch an uns.


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