Scheidungstermin

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Zum Scheidungstermin werden Sie durch das Gericht förmlich geladen. Das Gericht ordnet in der Ladung das persönliche Erscheinen der Ehegatten an. Die Ehegatten müssen sich zu Beginn der Verhandlung durch Vorlage eines Personaldokuments legitimieren. Der Anwalt nimmt den Scheidungstermin gemeinsam mit seinem Mandanten wahr und stellt in der Verhandlung nochmals mündlich den bereits schriftlich eingereichten Scheidungsantrag. 

Gegenstand der Verhandlung sind die Hauptsache (das ist im Scheidungsverfahren die Ehescheidung) und die Amtsfolgesache Versorgungsausgleich. Zum Versorgungsausgleich muss das Gericht auch dann verhandeln, wenn ein notarieller Verzicht vorliegt. Das Gericht muss die Vereinbarung einer richterlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle unterziehen. 

Zu anderen Folgesachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Zugewinn, Hausrat, Ehewohnung) verhandelt das Gericht im Scheidungstermin nur dann, wenn rechtzeitig vor dem Termin Anträge gestellt worden sind. Ohne Anträge wird zu diesen Fragen nicht verhandelt.

Das Gericht muss die Ehegatten im Scheidungstermin persönlich anhören, um zu prüfen, ob die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu werden die Art und der Zeitpunkt der Trennung erfragt. Wenn der Trennungsbeginn weniger als 3 Jahre zurückliegt, muss das Gericht zusätzlich aufklären, ob sich ein Ehegatte eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorstellen kann. Gegenstand der Anhörung sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Dazu wurden in aller Regel bereits im schriftlichen Scheidungsantrag Angaben gemacht. Die Angaben sind Grundlage für die richterliche Wertfestsetzung, auf deren Grundlage die gesetzlich vorgegebenen Gerichts- und Anwaltskosten ermittelt werden.

Die Anhörung dauert meist nur wenige Minuten.

Wenn das Gericht nach der Anhörung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr dauerhaft getrennt leben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, wird am Ende des Termins der Scheidungsbeschluss verkündet. 

Wenn kein Beteiligter Rechtsmittel einlegt, wird der Beschluss einen Monat nach Zustellung rechtskräftig.


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