Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen, ohne dort zu leben?

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Welches Gericht ist hierfür zuständig?

Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin bietet eine besondere internationale Zuständigkeit für im Ausland lebende Deutsche und deren Ehepartner für die Durchführung des Scheidungsverfahrens. Dennoch bedeutet dies nicht automatisch, dass deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung kommt.

Welches Recht ist hier anwendbar?

Die Rom III-VO, die in einem solchen Fall das anwendbare Recht bestimmt, stellt in Art 8 lit. a als ersten Anknüpfungspunkt unabhängig von der Frage der internationalen Zuständigkeit auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) der Ehegatten und daher auf das ausländische Scheidungsrecht ab. So kann es also sein, dass trotz Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und der Zuständigkeit des Gerichts dieses auf Ihre Scheidung das Recht Ihres derzeitigen Aufenthaltes anwenden wird. Hiernach sind die Scheidungsvoraussetzungen unter Umständen an schwierigere Bedingungen geknüpft. Wer dies vermeiden will, bedarf einer Rechtswahl zum deutschen Recht für das so genannte Scheidungsstatut (also für die Scheidungsvoraussetzungen).

Wie erfolgt die Rechtswahl?

Nur wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unterliegt die Rechtswahl der Formvorschrift gem. § 46 d EGBGB und damit der notariellen Beurkundung. Für Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, gilt dies nicht, wenn nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthaltes keine besondere Form erforderlich ist. Das fehlende notarielle Formerfordernis für Paare, die im Ausland leben, kann aus Sicht der Praxis durchaus eine Erleichterung darstellen, da mit Hilfe eines Anwalts eine solche Vereinbarung für die Parteien im Zuge der Vorbereitung des Scheidungsverfahrens gezielt erstellt werden kann, ehe die Scheidung beim Amtsgericht Schöneberg eingereicht wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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