Scheinvaterschaft für Bleiberecht: ist das Betrug?

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Derzeit wird öffentlich viel über die Möglichkeit diskutiert, aufgrund der erfolgten Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann, welcher nicht der biologische Vater eines Kindes ist, ein Bleiberecht für von einer Abschiebung bedrohten Frauen zu erlangen.

I. Dies funktioniert wie folgt:

Eine schwangere, ausländische Frau erlangt spätestens nach der Geburt ihres Kindes (aber auch aufgrund der Vorwirkung der aus Art. 6 GG herrührenden Rechte schon während der Schwangerschaft) das Recht, in Deutschland zu verbleiben, insbesondere wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Ist ein Elternteil Deutscher, dann erwirbt das Kind bei der Geburt (durch Abstammung § 4 Abs. 1 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit, unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Situation oder Staatsangehörigkeit der Mutter). Ist der Deutsche dann der Vater, die Eltern aber nicht miteinander verheiratet, dann muss die Vaterschaft durch den Vater anerkannt werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Das erfolgt z. B. bei einem Notar oder Jugendamt, mit Zustimmung der Kindesmutter.

Nach § 1594 BGB ist allerdings keine Voraussetzung, dass der Mann, welcher die Erklärung abgibt, der biologische Vater ist. Insbesondere es ist nicht notwendig, die biologische Abstammung mittels eines DNA-Test vor Erklärung zu belegen. Das wäre ohnehin nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar.

II. Ist dieses Verhalten aber strafrechtlich relevant? Ist das Betrug?

Insbesondere besorgniserregend ist die Tatsache, dass diese Männer nur gegen eine hohe Geldzahlung sich bereit erklären, die Vaterschaft eines fremden Kindes anzuerkennen. Das erfolgt nur zum Zwecke der Beschaffung eines Bleiberechtes für die ausländische Frau. Daran sind auch dubiose Mittelsmänner involviert. Das wurde z. B. durch Journalisten dokumentiert (siehe z. B. hier mit meiner Teilnahme: https://deutsch.rt.com/inland/52144-spezial-abzocke-mit-scheinvaterschaften/).

Dieses Verhalten ist aus meiner Sicht sicherlich moralisch verwerflich, wenn es bei dem Scheinvater lediglich um Profit geht, zumal dieses üblicherweise unter Ausnutzung der Situation der Frau erfolgt.

Strafrechtlich relevant ist die „falsche“ Erklärung aber nicht. So z. B. scheidet Personenstandsfälschung gem. § 169 StGB aus, da nach dem Familienrecht hier keine wirkliche falsche Angabe gegenüber dem Standesamt erfolgt. 

§ 95 Abs. 2 S. 2 AufenthG (falsche Angaben gegenüber einer Ausländerbehörde) sollte auch nicht anwendbar sein, da „der Gesetzgeber von einer inhaltlichen Prüfung einer Vaterschaftsanerkennung gem. §§ 1594 ff. BGB und erst Recht der Zustimmung hierzu auf ihren Wahrheitsgehalt abgesehen und damit billigend in Kauf genommen, dass auch aus ‚genetischer‘ Sicht unrichtige Erklärungen zur rechtlich wirksamen Begründung eines Vaterschaftsverhältnisses führen können“.

(Huber, Aufenthaltsgesetz, AufenthG § 95 Rn. 245-248, beck-online). 

Auch in diesem Sinne das Urteil des OLG Hamm, Urteil vom 20. 11. 2007 – 1 Ss 58/07.

III. Warum erhält dadurch die Mutter ein Bleiberecht?

Sobald das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, dann richtigerweise ist der Ausländerbehörde nicht mehr erlaubt, die Mutter abzuschieben, da das auch die Abschiebung des deutschen Kindes bedeuten würde. Das ist nicht zulässig. 

Die Mutter erhält daher zumindest eine Duldung, üblicherweise aber eine Aufenthaltserlaubnis für die Familienzusammenführung gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Dieses Aufenthaltsrecht ist insbesondere nicht daran gekoppelt, dass die Kindesmutter zumindest einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen kann oder dass die Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleistet ist. 

Nach der Entscheidung des BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, Az. 1 BvL 6/10, ist die einst den Landesbehörden eingeräumten Möglichkeit, solche Scheinvaterschaften anzufechten, nicht mehr möglich, da die Regelung für Verfassungswidrig gehalten wurde.

IV. Was plant die Bundesregierung, um dem entgegenzuwirken?

Ein neues Gesetz sollte nach dem Willen der Bundesregierung Abhilfe schaffen. Es sollte eine gestuftes Prüfungsverfahren eingeführt werden. Notare und Standesämter sollten prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung vorliegen. Hat der Vater schon mehrere solche Erklärungen oder ist die Mutter vollziehbar ausreisepflichtig, dann sollte vermutet werden, dass die Anerkennung missbräuchlich erfolgt. 

In einem solchen Fall wird die Ausländerbehörde benachrichtigt, welche in einem getrennten Verfahren festzustellen hat, ob die Erklärung in einer solchen Absicht erfolgt. Bis zur endgültigen Klärung wird das Beurkundungsverfahren ausgesetzt. Erst wenn die Ausländerbehörde die Entscheidung zugunsten der Eltern fällt, darf die Vaterschaft anerkannt werden.

V. Empfehlung

Befinden Sie sich in einer solchen Lage, ist empfehlenswert, sich rechtzeitig um rechtliche Beratung und ggf. Vertretung zu bemühen. Meine auf Migrationsrecht spezialisierte Kanzlei steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.


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