Schenkungen im Zuge vorweggenommener Erbfolge – was zu beachten ist

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Eine Möglichkeit Ihren Nachlass zu ordnen besteht darin, im Vorfeld Vermögen in Form einer Schenkung oder Überlassung zu übertragen, man sprich in diesem Fall auch von einer vorweggenommenen Erbfolge. Gewöhnlich werden hierunter alle Vermögensübertragungen unter Lebenden verstanden, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Beschenkte das Vermögen im Erbfall ohnehin erhalten hätte. Für diese Übertragungen ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Es gibt zwei Hauptmotive für die lebzeitige Übertragung von Vermögen:

1. Erbschaftssteuerliche Überlegungen

2. Verteilungsfunktion (um Streit unter den Erben zu vermeiden)

1. Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer

Gemäß § 14 Erbschaftsteuergesetz besteht die Möglichkeit, den persönlichen Freibetrag alle 10 Jahre neu auszunutzen. Alle 10 Jahre und einen Tag kann also steuerfrei von beiden Elternteilen Vermögen im Wert von 800.000 € auf ein Kind übertragen werden, bzw. auf einen Ehepartner im Wert von 500.000 €. Auf die Enkel können von den Großeltern zusammen 400.000 € übertragen werden. Bei einem Ehepaar mit 2 Kindern und 4 Enkelkindern können von diesen also alle 10 Jahre 3,2 Mio. € steuerfrei übertragen werden. Und die Übertragung des Familienheims an den Ehegatten ist unabhängig vom Wert jederzeit möglich ohne dass eine Frist beachtet werden muss. Wechseln Sie innerhalb von 10 Jahren mehrmals das Familienheim kann dieses steuerfrei übertragen werden.

2. Verteilfunktion des Erbes

Bei aller Freude über diese doch erheblichen Steuervorteile sollten Sie jedoch eines bedenken: Sie wissen nicht, ob die Erbauseinandersetzung ohne Streit erfolgt. Dann sollte Sie auf jeden Fall festlegen, ob die Schenkung auf einen späteren Erbteil angerechnet werden soll oder nicht.

Und bedenken Sie ein weiteres: Übertragen Sie nur so viel Vermögen, dass Sie auch im Alter – auch im Pflegefall – versorgt sind und nicht auf die Beschenkten zugehen müssen. Hier gibt es diverse Möglichkeiten der Absicherung sowohl des Übergebenden als auch des Übernehmenden. Als Sicherungsmaßnahmen kommen in Betracht Nießbrauchrechte,Rückforderungsrechte, Rentenrechte, Bedingungen, Rücktrittsrechte vom Vertrag, Vereinbarungen über die Geschäftsgrundlage und die Voraussetzungen für ihren Wegfall, um nur die gebräuchlichsten Möglichkeiten zu nennen. Letztendlich ist es wichtig, dass der Übergebende das Gefühl hat, den richtigen Schritt getan zu haben.

3. Vereinbarung von Pflege und Versorgungsrechten

Insbesondere bei der Vereinbarung von Pflege- und Versorgungsrechten müssen beide Seiten ganz besonders von der Richtigkeit ihrer Entscheidung überzeugt sein. Es muss immer wieder festgestellt werden, dass Übernehmer eine Vermögensübertragung ablehnen, wenn sie im Vertragsentwurf mit dem Katalog der Pflichten und zu erbringenden Gegenleistungen konfrontiert werden, z. B. die Abstimmung des Urlaubs mit dem Pflegebedürftigen, Stellung einer Ersatzkraft auf eigene Kosten, wenn der Übernehmer ausfällt, Rücktrittsrecht des Pflegebedürftigen, wenn die vereinbarte Leistung nicht mehr erbracht wird, von der persönlichen Situation des Pflegebedürftigen abhängige Intensivierung des Pflegeaufwandes, etc. All diese Dinge sollten vor der Vermögensübertragung zwischen den Beteiligten ganz klar angesprochen und geregelt sein um spätere Enttäuschungen und Ärger zu vermeiden.

Gerne stehe ich Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Schenkung mit Rat und Tat zur Seite.

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