Schenkungsteuer: Wer muss sie zahlen?
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[image]Die Schenkungsteuer entsteht nach § 9 I Nr. 2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) bereits dann, wenn der Bedachte die Zuwendung bekommt und nicht erst, wenn das Finanzamt (FA) die Steuer festsetzt. Sie erlischt wieder, wenn entweder der Schenker oder der Bedachte die Steuer bezahlt.
Im konkreten Fall schenkte eine Frau einer guten Freundin eine größere Summe Geld. Das FA setzte die Schenkungsteuer gegenüber der Bedachten fest, die zunächst auch zahlte. Kurze Zeit später verlangte sie den Betrag aber wieder zurück. Als Grund gab sie wahrheitswidrig an, dass die Schenkung widerrufen worden sei und legte inhaltlich falsche - aber von der Schenkerin unterschriebene - Unterlagen vor, die beweisen sollten, dass die Geldsumme als Darlehen gewährt werden sollte. Das FA zahlte zunächst einen Großteil des Geldes zurück, erfuhr dann aber von den falschen Angaben und verlangte nun die Steuer von der Schenkerin. Die lehnte eine Zahlung ab; schließlich sei der Anspruch des FA durch die Zahlung der Bedachten bereits erloschen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Zahlungspflicht der Schenkerin, weil der Anspruch des FA mit der Entrichtung der Schenkungsteuer durch die Bedachten nach § 44 II 1 AO (Abgabenordnung) auch gegenüber der Schenkerin erloschen ist. Schenker und Bedachter sind nach § 44 I AO Gesamtschuldner; d. h., das Finanzamt kann beispielsweise vom Schenker die Entrichtung der Steuer verlangen, wenn der Bedachte nicht zahlen kann.
Wurde die Steuer aber von einem der Gesamtschuldner erbracht, darf sie nicht noch einmal vom anderen Gesamtschuldner verlangt werden, sodass die Steuer für beide gleichzeitig erlischt. Weil die Bedachte die Steuer zunächst entrichtet hatte, war sie somit auch für die Schenkerin erloschen. Die Forderung lebte auch nicht deswegen wieder auf, weil das FA den Geldbetrag - aufgrund falscher Angaben des Steuerzahlers - zunächst zurückgezahlt und später mit einem neuen Steuerbescheid wieder verlangt hat.
(BFH, Urteil v. 29.02.2012, Az.: II R 19/10)
(VOI)
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