Schlechte und falsche Bewertungen auf "jameda" löschen und entfernen lassen

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Das Arztempfehlungsportal „jameda“ soll Patienten einen besseren Überblick über die Ärzte in ihrer Stadt verschaffen. Falsche und negative Bewertungen von Ärzten sind jedoch häufig ein geschäftsschädigendes Ärgernis, gegen das Sie vorgehen können. 

Was ist „jameda“?

„jameda“ ist „Deutschlands größte Arztempfehlung“ und dient dazu, Patienten bei der Arztsuche zu unterstützen. So sind Patienten bei der Arztsuche häufig auf Empfehlungen von Bekannten angewiesen und sie können sich kein umfassendes Bild von der Ärztelandschaft in ihrer Stadt machen. „jameda“ wurde 2007 gegründet und hat sich seitdem zum größten Vergleichsportal für Ärzte in Deutschland entwickelt. So listet „jameda“ Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Unternehmen auf ihrer Webseite und ermöglicht es Nutzern, diese anhand von Schulnoten zu bewerten und zu rezensieren. Die Ärzte müssen sich jedoch nicht auf „jameda“ registrieren. So erstellt „jameda“ anhand der bekannten geschäftlichen Daten der Ärzte individuelle Profile für diese. Ärzte können ihr „jameda“-Profil „übernehmen“ und selbst verwalten.

Wie beeinflussen Bewertungen auf „jameda“ meine Praxis?

Für Ärzte ist es oftmals sehr attraktiv, die Löschung einer negativen Bewertung auf „jameda“ zu beantragen. So können negative Bewertungen abschreckend auf potentielle Patienten wirken. Des Weiteren sind die Bewertungen auf „jameda“ nicht repräsentativ. Viele ältere, zufriedene Stammpatienten werden keine Bewertung „ihres“ Arztes im Internet veröffentlichen, sodass ein Arzt sehr wenig Bewertungen, aber sehr viele Patienten haben kann. Gerade bei einer geringen Anzahl von Bewertungen können negative Einträge jedoch besonders ärgerlich sein. Sie lassen schnell ein schlechtes Bild von dem Arzt oder der Ärztin entstehen und schaden so dem Ruf der Praxis. Negative Einträge auf Bewertungsportalen müssen jedoch nicht einfach hingenommen werden. Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen kann ein Löschungsanspruch bestehen und der geschäftsschädigende Beitrag entfernt werden.

Kann ich „jameda“ zur Löschung meines Profils auffordern?

Ärzte, die auf „jameda“ gelistet sind, können keine Löschung ihres Profils verlangen. So bekannte der BGH in der Entscheidung AZ VI ZR 358/13 vom 23.9.2014: „Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen“

Demnach ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall höher anzusehen, als das Interesse des Arztes, seine geschäftlichen Daten nicht auf „jameda“ zu veröffentlichen.

Wie kann ich „jameda“ zur Löschung einer negativen Bewertung auffordern?

Über die Funktion „Problem melden“ können Ärzte negative Kommentare an „jameda“ melden. Ein Team von „jameda“ überprüft die Bewertung anschließend auf Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen der Webseite.

Eine Löschung des fragwürdigen Beitrags unterliegt jedoch allein dem Ermessen von „jameda“. Sollte „jameda“ den negativen Beitrag nicht löschen oder gar nicht auf Ihre Anfrage reagieren, empfehlen wir Ihnen, den Löschungsanspruch rechtlich geltend machen. Außerdem sollten Sie im Fall einer Teillöschung des Beitrags (Löschung der schriftlichen Rezension, Beibehalten der Note) rechtliche Schritte zur vollständigen Löschung des Beitrags einleiten.

Wann besteht ein rechtlicher Löschungsanspruch gegen eine negative Bewertung?

Um herauszufinden, ob ein Anspruch auf Löschung der Bewertung besteht, müssen Sie zunächst eine rechtliche Unterscheidung vornehmen. So kann der Inhalt einer Bewertung entweder eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil sein.

Unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik?

Tatsachenbehauptungen sind überprüfbar und entweder „wahr“ oder „unwahr“. Beispiele für eine Tatsachenbehauptung sind: „Es gibt keine Toiletten“; „Die Büros haben keine Fenster“ oder „Es wird mit Instrumenten aus dem 19. Jahrhundert operiert“. Ist der Inhalt der Bewertung eine „unwahre“ Tatsachenbehauptung, haben Sie einen Anspruch auf Löschung der Bewertung aus § 823 Abs.1 und § 1004 Abs. 1 analog BGB.

Werturteile sind nicht beweisbar und daher schwerer einzuordnen als Tatsachenbehauptung. Werturteile sind subjektive Meinungsäußerungen, die grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG geschützt sind. Allerdings können Meinungsäußerungen auch „Schmähkritik“ sein. Ein Beispiel für „Schmähkritik“ wäre: „Der Chefarzt ist ein Halsabschneider; ein Folterknecht“.

Grundsätzlich gilt: Kritik ist erlaubt, Rufschädigung ist verboten. „Schmähkritik“ überschreitet die Grenzen der Meinungsfreiheit und ist unzulässig. Wenn der Inhalt einer Bewertung „Schmähkritik“ ist, haben Sie daher einen Anspruch auf Löschung der Bewertung aus § 823 Abs.1 BGB.

Wie sollten Sie im Fall einer „unwahren“ Tatsachenbehauptung oder bei Schmähkritik vorgehen?

Die genaue Einordung einer Bewertung in die Kategorien „unwahre Tatsachenbehauptung“ und Schmähkritik ist nur anhand des Einzelfalls möglich. Ihr Rechtsgefühl bezüglich der Rechtswidrigkeit einer Bewertung Ihrer Praxis kann daher nur der Startpunkt zu einer detaillierten Betrachtung Ihres Falls durch einen spezialisierten Anwalt sein.    

Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwaltes suchen!

Sie sollten die Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts suchen, der Ihren Fall mit der nötigen Sorgfalt und Erfahrung behandelt. Eine umfassende Beratung hilft Ihnen, die Details ihres Falls zu verstehen und gibt Ihnen Sicherheit für den weiteren Verlauf des Rechtsstreits.   

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht spezialisiert und kann Sie bei einem Löschungsanspruch wegen einer falschen oder negativen Bewertung auf „jameda“ optimal beraten. Auch bei anderen Problemen mit Bewertungen in Online-Portalen können wir sie umfassend beraten.

In einem kostenlosen Erstgespräch können wir Ihnen gerne eine erste Einschätzung des Falls geben und weitere Schritte besprechen.

Kontakt:

Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft


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