Schließung einer Grundschule konnte verhindert werden

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Dem Eilantrag betroffener Eltern gegen die Schließung der Grundschule ihrer Kinder hat das Verwaltungsgericht Halle am 26. August 2020 stattgegeben. (Az. 6 B 223/20 HAL)

Das Verwaltungsgericht Halle hatte über einen Eilantrag zu entscheiden, mit dem sich die Eltern gegen die Schließung der Grundschule in S. gewandt haben. Die Einheitsgemeinde G. hatte im Oktober 2019 beschlossen, den Grundschulstandort in S. zu schließen und die Kinder aus dem bisherigen Schuleinzugsbereich S. (mehrere Ortschaften) an der Grundschule in G. zu beschulen.

Zunächst wurde über einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, dass dieser Beschluss vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Neben mehreren baulichen Mängeln in der Grundschule in Gerbstedt, die durch ein unabhängiges Gutachterunternehmen Ende Mai 2020 festgestellt worden waren, und die auch Auswirkungen auf die Gesundheit der Kinder und Lehrer nicht ausschließen ließen, wurden insbesondere auch Rügen gegen die formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses und wegen Mängeln in der Abwägung auch gegen dessen materielle Rechtmäßigkeit geltend gemacht.

Zwei Wochen vor Ende der Ferien bekam die Stadt vom Gericht den Hinweis, dass davon auszugehen sei, dass die Schule noch nicht geschlossen sei, da der streitgegenständlicghe Beschluss durch die Stadt nie bekannt gemacht worden und somit auch nicht umsetzbar sei. Daraufhin hat die Stadt eine Woche vor Beginn des neuen Schuljahres (am 19. August 2020) nach einer (wiederum rechtswidrigen) inoffiziellen Stadtratsitzung eine Allgemeinverfügung in einem Sonderamtsblatt veröffentlicht, mit dem die Schluschließung in S. bekannt gemacht wurde und die Schüler aufgefordert wurden, ab dem 27. August die Grundschule in G. zu besuchen.

hiergegen legten fast alle Eltern von S., so auch die Antragsteller im Verfahren vor dem VG Hlle Widerspruch ein. Das Verfahren wurde unmittelbar auf eines nach § 80 Abs. 5 VwGO umgestellt, da in der Allgemeinverfügung deren sofortige Vollziehung angeordnet worden war.

Dem Eilantrag der Eltern wurde durch die zur Entscheidung berufenen Kammer für Schulrechtsangelegenheiten stattgegeben, weil die Allgemeinverfügung zur Schließung des Schulstandortes bereits aus formellen Gründen fehlerhaft sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung sei nicht vom hierfür zuständigen Stadtrat beschlossen worden. Allein aus diesem Grunde komme den Widersprüchen der Antragsteller aufschiebende Wirkung zu, so dass die Schulschließung vorerst nicht vollzogen werden dürfe. 

Darüber hinaus habe es für die Änderung der Satzung der Einheitsgemeinde G. zur Feststellung der Schulbezirke für die Grundschulen einer Änderungssatzung bedurft. Eine Änderung durch einen Beschluss über die Schließung eines Standortes reiche dafür nicht aus. Überdies sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin Beteiligungsrechte verletzt habe, weil weder der Ortschaftsrat von S., die Elternräte noch die zuständige Personalvertretung der Lehrer zuvor angehört worden seien.

Der Erfolg hat den Eltern von S. die Gewissheit gegeben, dass es sich lohnt, für ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe den Rechtsweg zu bestreiten. Da es sich um eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz geht, ist für die Zukunft noch ein schwerer Weg zum dauerhaften Erhalt der Schule notwendig


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