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Schließung von Prostitutionsbetrieben in Berlin zur Eindämmung des Coronavirus per Verordnung

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Der Senat der Landeshauptstadt Berlin hat am 14.03.2020 durch die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) u. a. die Schließung von Bordellen bzw. bordellähnlichen Betrieben und ein Verbot von Prostitutionsveranstaltungen beschlossen.

Danach dürfen gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, ab sofort nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen derzeit nicht durchgeführt werden.

Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Prostitutionsvermittlung (durch Escort-Agenturen) derzeit noch nicht verboten ist. 

Die Verordnung ist am Tag ihrer Verkündung, also dem 14.03.20, in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. 

Es wird davon auszugehen sein, dass andere Bundesländer nachziehen werden und Prostitutionsbetriebe in ganz Deutschland zwecks Eindämmung des Coronavirus zunächst schließen werden müssen. 

Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist.

Anders als andere Städte und Gemeinden hat sich die Bundeshauptstadt damit zu einem Verbot per Verordnung und nicht per Allgemeinverfügung entschieden. 


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