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Schließung von Prostitutionsbetrieben in Hamburg zur Eindämmung des Coronavirus

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Bereits am 12. März 2020 hat die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, der Behörde für Kultur und Medien, der Behörde für Inneres und Sport, der Behörde für Schule und Berufsbildung, der Behörde für Umwelt und Energie und weiterer Behörden für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Allgemeinverfügung getroffen, wonach u. a. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. 

Weiterhin muss die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes eingestellt werden; Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht mehr durchgeführt werden.

Zur Begründung heißt es hier in Bezug auf das Thema Prostitution: 

„In Prostitutionsstätten und Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes besteht aufgrund des körperlichen Kontakts der anwesenden Personen regelmäßig ein besonders hohes Ansteckungsrisiko“.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2020.

Zuwiderhandlungen sind strafbar. Die Anordnungen sind für sofort vollziehbar erklärt worden. 

Rechtsmittel wie ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage haben damit keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Anordnung unverzüglich Folge geleistet werden muss, auch wenn ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung eingelegt wird. 

Es wird davon auszugehen sein, dass andere Bundesländer nachziehen werden und Prostitutionsbetriebe in ganz Deutschland zwecks Eindämmung des Coronavirus zunächst schließen werden müssen. 


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