Schlömer & Sperl Rechtsanwälte mahnen im Auftrag der Grillfürst GmbH aus Petersberg ab

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Die Grillsaison hat noch nicht begonnen und uns liegt die erste Abmahnung im Bereich Grillgeräte und Grillzubehör vor. 

Im vorliegenden Fall hat die Grillfürst GmbH, Brückenmühle 93, 36100 Petersberg die Hamburger Kanzlei Schlömer & Sperl beauftragt, wettbewerbsrechtliche Verstöße abzumahnen. Die Grillfürst GmbH betreibt einen Onlineshop und stationäre Ladengeschäfte, in denen unter anderem Grills, Zubehör aber auch Camping und Gartenartikel angeboten werden. 

Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist zum einen der Vorwurf, dass bei bestimmten Artikeln keine Angaben zu den Grundpreisen erfolgt sei. Bezug genommen wird auf § 2 Abs. 1 PAngV. Weiterhin sei beim Angebot von Spielzeug kein entsprechender Warnhinweis („Achtung“) erfolgt. 

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Ausgleich der Rechtsanwaltskosten.

Bitte beachten Sie: 

1. Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung schließen Sie einen Vertrag ab. Dieser Vertrag führt dazu, dass Sie der Gegenseite versprechen, bei zukünftigen Verstößen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe tut in der Regel richtig weh: Zum einen spült sie Geld in die Taschen der Abmahner und zum anderen soll diese Vertragsstrafe derart hoch sein, dass sie geeignet ist, Sie von zukünftigen Verstößen abzuhalten. 

Es ist daher selten eine gute Idee, ungeprüft eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. 

2. Einfallstore für Fehler, die man im Rahmen einer Abmahnung machen kann, gibt es viele. 

Zum Beispiel dürfen unter anderem nur Mitbewerber Abmahnungen aussprechen. Mitbewerber stehen – vereinfacht ausgedrückt – im Wettbewerb und haben den gleichen Absatzmarkt. Dass dem auch tatsächlich so ist, sollte daher stets geprüft werden. 

3. Ob eine Abmahnung berechtigt ist, also tatsächlich ein Verstoß vorliegt, ist darüber hinaus ebenfalls zu prüfen. 

Um nur ein Beispiel zu nennen: 

Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, muss mit einem Warnhinweis versehen werden. Hiervon gibt es Ausnahmen: Nämlich, wenn Spielzeug aufgrund seiner Funktion, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen Gründen gar nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist. Dann macht nämlich auch ein Warnhinweis keinen Sinn. 

Schaffen Sie Chancengleichheit und lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wir stehen für eine erste Einschätzung gerne zur Verfügung. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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