Wettbewerbsrechtliche Abmahnung d. Schlömer & Sperl Rechtsanwälte i.A.d. Eonetix Information Technology

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Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Schlömer Sperl Rechtsanwälte aus Hamburg, die im Auftrag einer österreichischen Gesellschaft, der Eonetix Informations Technology Handels-GmbH mit dem Sitz in Wien, ausgesprochen wurde. Die Gesellschaft betreibt Handel im Bereich EDV.

Dem Abgemahnten lässt die Firma EONETIX Informations Technology Handels GmbH durch die Rechtsanwälte Schlömer & Sperl vorwerfen, im Internetauktionshaus eBay Ware angeboten zu haben, ohne sich dabei als gewerblicher Verkäufer ausgewiesen zu haben.

Im Einzelnen werden abgemahnt:

  • der unterlassene Hinweis auf Gewerbsmäßigkeit des Verkäufers;
  • Nichterfüllen der allgemeinen Informationspflichten nach Art. 246 §§ 1, 2 EGBGB sowie § 5 Abs. 1 TMG (Name, Anschrift, Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse);
  • Nichterfüllen der vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nach § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 und Art. 246 a EGBGB (insb. fehlende Widerrufsbelehrung).

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. In der uns vorliegenden Abmahnung wird für die Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Frist von 13 Tagen gesetzt.

Weiterhin werden die Abmahnkosten in Form des anwaltlichen Honorars in Höhe von 845,00 € zzgl. 20,00 € Post- und Kommunikationspauschale verlangt, ausgehend aus dem Streitwert in Höhe von 15.000,00 €.

In der Abmahnung wird auf das hier maßgebliche Merkmal eines gewerbsmäßigen Handels nicht näher eingegangen. Eine solche wird lediglich behauptet. Eine richtige Einschätzung dieses Tatbestandsmerkmals ist hier essentiell, denn besonderen Information- und Belehrungspflichten unterliegen ausschließlich gewerbsmäßige Verkäufer. Auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann nur gegenüber einem Mitbewerber ausgesprochen werden, der ebenfalls gewerbsmäßig handeln muss. Kann der gewerbsmäßige Handel im Einzelfall nicht nachgewiesen werden, ist die Abmahnung unberechtigt, so dass auch die Abmahnkosten nicht verlangt werden können.

Ob ein gewerbsmäßiger Handel vorliegt, muss daher im Einzelfall sehr genau geprüft werden. Die Rechtsprechung hat hier einige Orientierungskriterien herausgearbeitet, deren Vorliegen für die Gewerbsmäßigkeit sprechen könnte. Beispielsweise bei eBay kann für einen gewerbsmäßigen Handel bereits die Anzahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauften Artikel sprechen. Auch Art und Zahl der der verkauften Artikel kann u.U. maßgeblich sein. Die Gesamtbeurteilung führt nicht selten dazu, dass bereits bei einer relativ geringen Bewertungszahl die Gewerbsmäßigkeit angenommen wird. Oft ist eine Einschätzung – angesichts der Vielzahl der zu berücksichtigenden Rechtsprechung- ohne eine professionelle Hilfe sehr schwierig.

Falls Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte oder einer anderen Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, sollten Sie auf keinen Fall untätig bleiben. Wird die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verstrichen, müssen Sie damit rechnen, dass gegen Sie gerichtlich vorgegangen wird. Dies ist mit erheblichen Kosten verbunden. Auch eine kurze Fristsetzung für die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Wettbewerbsrecht werden die Fristen kurz bemessen, so dass eine schnelle Reaktion notwendig ist.

Im Falle einer berechtigten Abmahnung sollen Sie in aller Regel eine Unterlassungserklärung abgeben. Dadurch kann die Widerholungsgefahr beseitigt werden. Wir raten jedoch davon ab, eine beigefügte Unterlassungserklärung ohne fachliche Prüfung zu unterschreiben. Oft werden die vorgefertigten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst, so dass unter Umständen eine modifizierte Unterlassungserklärung ausreichen wird.

Das Einstellen der Verkaufsaktivität reicht dagegen nicht aus. Sie müssen davon ausgehen, dass die gerügten Verstöße vom Abmahner gesichert wurden und vor Gericht nachgewiesen werden können.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs informieren wir Sie über die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die Abmahnung. Selbstverständlich sind wir Ihnen auch gerne dabei behilflich, Ihren Onlineshop gegen Abmahnungen abzusichern.

Ihr

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.shrecht.de  oder www.abmahnsoforthilfe.de.


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