Schlussformel im Arbeitszeugnis – kein Anspruch aber auch keine nachträgliche Streichung durch Arbeitgeber

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Schlussformel im Arbeitszeugnis – kein Anspruch aber auch keine nachträgliche Streichung durch Arbeitgeber

Kein Anspruch auf Schlussformel:

Gute Arbeitszeugnisse enthalten am Ende eine sogenannte Schlussformel. Sie besteht aus

  • Dank: Der Arbeitgeber bedankt sich für die geleistete Arbeit
  • Bedauern: Der Arbeitgeber bedauert das Ausscheiden des Arbeitnehmers
  • Gute Wünsche: Der Arbeitgeber wünscht dem Arbeitnehmer privat alles Gute und beruflich weiterhin viel Erfolg

Üblicherweise sieht eine typische Schlussformel etwa wie folgt aus:

"Wir bedauern das Ausscheiden von …………, danken ………… für die geleistete Arbeit und wünschen ………… für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“

Obwohl eine solche Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel zu einem guten Zeugnis dazu gehört und ein Fehlen ein nicht gerade einvernehmliches Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vermuten lässt, hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf.

Arbeitgeber darf Schlussformel nicht nachträglich streichen:

Hat ein Arbeitgeber aber einmal in ein Arbeitszeugnis eine Schlussformel aufgenommen, darf er sie – wenn der Arbeitnehmer eine Korrektur des Zeugnisses verlangt und es zu Streitigkeiten rund ums Zeugnis kommt – nachträglich nicht mehr streichen.

Arbeitnehmer verlangt Korrektur Zeugnis:

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer mit dem vom Arbeitgeber erteilten Zeugnis nicht einverstanden und verlangte eine Korrektur. Daraufhin erstellte der Arbeitgeber insgesamt drei neue Fassungen. Zwar berücksichtigte er darin die Änderungswünsche des Arbeitnehmers, in der letzten Fassung war die Schlussformel aber nicht mehr enthalten. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht.  

Der Arbeitgeber begründete die Streichung der Schlussformel damit, dass er aufgrund der Geschehnisse nach Erteilung des ersten Zeugnisses kein Bedauern und keinen Dank mehr empfinde. Aufgrund des Grundsatzes der Zeugniswahrheit wäre daher eine entsprechende Schlussformel wahrheitswidrig.

Urteil BAG v. 06.06.2023, Az.: 9 AZR 272/22:   Maßregelungsverbot verbietet nachträgliche Streichung:

Das im Gesetz geregelte Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verbietet die Benachteiligung eines Arbeitnehmers, wenn dieser seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Daher darf die berechtigte Forderung des Arbeitnehmers nach einer Korrektur des Zeugnisses nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber das Zeugnis durch Weglassen der Schlussformel verschlechtert. Somit musste die Schlussformel wieder aufgenommen werden.

Empfehlung:

Bei Fragen zu einem Arbeitsverhältnis oder einem Arbeitsvertrag – egal ob als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und unabhängig davon, ob es um eine Kündigung bzw. Kündigungsschutzklage, eine Abfindung, eine Abmahnung, ein Zeugnis, Gehalt, Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung oder Überstunden geht –, rufen Sie einfach an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail.


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