Bei einer Vermietung zu Wohnzwecken wird die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich unterstellt

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Das Finanzamt verneint eine Einkünfteerzielungsabsicht und ändert rückwirkend die Einkommensteuerbescheide vergangener Jahre

Das eigentlich zur Vermietung vorgesehene Objekt stand von 1997 bis zum Jahr 2008 leer.

Grund für den Leerstand war die Restaurierung in Eigenarbeit, mit geringen Kosten. Nach Fertigstellung sollte und wurde es sodann (ab 2008) vermietet. Die vom Steuerpflichtigen erklärten Verluste bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung hatte das Finanzamt (1997 bis 2004) steuermindernd berücksichtigt.

Allerdings ergingen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2004 hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig, weil das Finanzamt Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht hatte.

Am 30.12.2010 dann der Schock für den Steuerpflichtigen: Das Finanzamt berücksichtigt die bisher anerkannten Verluste nicht mehr und ändert rückwirkend die Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2004.

Der Steuerpflichtige soll rund € 50000,00 (!) nachzahlen.

Festsetzungsverjährung

Das Finanzgericht hatte zunächst die Frage der Festsetzungsverjährung zu prüfen. Denn nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist sowohl eine erstmalige Steuerfestsetzung als auch ihre Änderung nicht mehr zulässig (§ 169 Abs. 1 AO).

Der hier streitgegenständliche Einkommensteueranspruch verjährt grundsätzlich nach vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Aufgrund der sog. Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Entstehungsjahr folgt.

Auf das Kalenderjahr 1997 angewendet bedeutet dies:

Die Festsetzungsfrist begann am 01.01.2000 zu laufen und endete grds. am 31.12.04.

Im Streitfall ist allerdings zu beachten, dass die Steuer – bezüglich der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht – nach § 165 AO vorläufig festgesetzt worden ist.

Für diese Fälle sieht § 171 Abs. 8 AO eine sog. Ablaufhemmung vor, wodurch die Festsetzungsfrist verlängert wird.

Somit endete die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer 1997 am 13.11.2008. Auch die anderen am 30.12.2010 ergangenen Änderungsbescheide für 1997 bis 2004 kamen zu spät.

Das Finanzamt könnte materiell-rechtlich mit seinen Zweifeln an der Einkünfteerzielungsabsicht noch so recht haben, der (behauptete) Steueranspruch des Staates in Höhe von € 50000,00 ist erloschen (§ 47 AO). 

Der klagende Steuerpflichtige gewinnt also den Finanzgerichtsprozess und erhält die für den Prozess und das (außergerichtliche) Einspruchsverfahren aufgewendeten Kosten erstattet.

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