Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis: Wer zahlt?

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Die Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung sind ein wichtiger Streitpunkt nicht nur bei der Beendigung des Mietverhältnisses, sondern auch währenddessen. 

Von Gesetzes wegen hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen. In aller Regel wird aber versucht, die Pflicht zur Renovierung dem Mieter zu übertragen. Das entspricht auch häufig dem Willen der Parteien, da in aller Regel die Mieter gerne die Dekoration der Wohnung selbst übernehmen wollen.

Streitig ist daher meist der Zustand der Wohnung oder auch der Gewerberäume am Ende des Mietverhältnisses. Da möchte der Mieter möglichst wenig Kosten, muss er doch bereits den Umzug und die Dekoration der neuen Räume schultern -  der Vermieter möchte die Räume in möglichst gutem Zustand, um ohne viel Aufwand weiter vermieten zu können.

Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren die meisten der Vertragsklauseln, mit denen die Schönheitsreparaturen dem Mieter übertragen werden, für unwirksam erklärt. Insbesondere war zuletzt die Frage entschieden worden, dass Schönheitsreparaturen nicht zu leisten wären, wenn die Räume unrenoviert übergeben wurden.

Jetzt hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu entscheiden, wer die Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis zu tragen hat, wenn die Räume unrenoviert übergeben wurden. An sich muss der Vermieter die Schönheitsreparaturen ausführen. Hat aber der Mieter Anspruch darauf, dass die Wohnung im laufenden Mietverhältnis renoviert, also in einen besseren Zustand versetzt werden als bei unrenovierter Übernahme?

Dazu gab es am 8. Juli 2020 zwei Urteile, die in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs beschrieben wurden:

  • Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.

Wie so oft kommt es für die rechtliche Beurteilung demnach stark auf den genauen Sachverhalt an. Eine einheitliche Lösung ist selten zu finden. Wenn Sie ein ähnliches Problem haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


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