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Schonvermögen - was Sie wissen und beachten müssen!

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Schonvermögen - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist das Schonvermögen?

Der Begriff „Schonvermögen“ findet sich allgemein vornehmlich im deutschen Sozialrecht und Unterhaltsrecht und bezeichnet das Vermögen, das bei der Beantragung von Leistungen bzw. der Zahlung von Leistungen nicht angetastet werden muss. Je nachdem, um welche Leistungen es sich handelt, werden andere Begriffe verwendet, z. B. spricht man im Unterhaltsrecht vom Selbstbehalt.

Was gilt als Schonvermögen bei Sozialhilfe?

Das Schonvermögen ist im Fall der Sozialhilfe in § 90 Abs. 2 SGB XII geregelt und nennt Ausnahmen, in denen das eigene Vermögen vor der Beantragung von Leistungen nicht eingesetzt werden muss. Hierzu zählen u. a.:

  • staatlich geförderte Altersversorgung (Riester-Rente, Betriebsrente, Rürup-Rente)
  • Vermögen, das aus anderen öffentlichen Zuwendungen besteht, zum Beispiel Hilfe für behinderte Menschen
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz kein Luxus ist
  • Vermögen, das zum Kauf oder zum Erhalt eines Grundstücks genutzt wird
  • Gegenstände des Hausrats, sofern sie zu einer angemessenen Grundausstattung gehören

Auch kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte können unangetastet bleiben, solange der Freibetrag des Leistungsempfängers 5000 Euro nicht übersteigt. Für jede weitere Person, die vom Leistungsempfänger unterhalten wird, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 500 €.

Was gilt als Schonvermögen bei Arbeitslosengeld II?

Für das Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) ist das SGB II einschlägig, das keine feste Höhe für das Schonvermögen festlegt. Allerdings gibt es sogenannte Freibeträge, die sich nach dem Geburtsdatum richten. Der altersabhängige Freibetrag beträgt 150 Euro je Lebensjahr, der Altersvorsorge-Freibetrag beträgt 750 Euro je Lebensjahr.

Beispiel: Herr Mustermann wurde am 22. Januar 1970 geboren, zum Zeitpunkt seiner ALG-II-Antragstellung war er 50 Jahre alt. Der Grundfreibetrag beträgt demnach 7500 Euro (150 Euro x 50 Jahre) und der Altersvorsorge-Freibetrag entspricht 37.500 Euro (750 Euro x 50 Jahre).

Welches Schonvermögen gilt im Unterhaltsrecht?

Auch im Unterhaltsrecht gibt es ein Schonvermögen, das vor allem für Kinder gilt, die Elternunterhalt zahlen müssen. Durch das Schonvermögen sollen die Betroffenen den gewohnten Lebensstandard nicht dauerhaft senken müssen. Über die Freibeträge bzw. Vermögensgrenzen entscheidet das Gericht in einem Unterhaltsverfahren. Folgendes wird dabei von den Sozialgerichten (als Schonvermögen) beachtet:

  • Selbstbehalt von mind. 1800 Euro unter Berücksichtigung des Einkommens
  • selbst genutzte Immobilie
  • angemessene Altersversorgung
Foto(s): ©Pixabay/niekverlaan

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