Schreiben von der Datenschutzauskunft-Zentrale
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Schreiben von der Datenschutzauskunft-Zentrale
Sie haben ein Schreiben von der Datenschutzauskunft-Zentrale bekommen? Zur Zeit werden Schreiben per Fax verschickt mit folgender Überschrift:
„Datenschutzauskunft-Zentrale
Erfassung Gewerbebetriebe zum Basisdatenschutz nach EU-DSGVO.
Eilige Fax-Mitteilung“
Als Absender wird die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale in Oranienburg (DAZ-Zentrale Postverteilungsstelle (…) genannt.
Frist
In dem Schreiben wird eine Frist gesetzt. Das Schreiben soll danach bis zu einem bestimmten Datum „gebührenfrei an die EU-weite zentrale Faxstelle 0800/“ … der Datenschutzauskunft-Zentrale gesendet werden.
Schreiben einer Behörde?
Sind Sie im ersten Moment erschrocken, weil Sie gedacht haben, es handelt sich bei dem Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale um ein Schreiben einer Behörde?
Unseres Erachtens wird genau dies von der Datenschutzauskunft-Zentrale bezweckt. Es handelt sich daher nach unserer Einschätzung um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Ebenso gibt es ein höchstrichterliches Urteil aus dem Jahre 2012, durch das die Rechtsposition von Adressaten derartiger Schreiben gestärkt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat danach ein derartiges Schreiben mit versteckten Kosten unter dem Blickwinkel allgemeiner Geschäftsbedingungen betrachtet.
Was ist zu tun?
Unsere Empfehlung: Unterschreiben Sie den Antrag der Datenschutzauskunft-Zentrale nicht.
Schicken Sie das Fax nicht zurück.
Fax schon verschickt. Und jetzt?
Auch wenn man den Antrag der Datenschutzauskunft-Zentrale schon unterschrieben und zurückgeschickt hat, bestehen häufig gute Chancen, sich rechtlich zu wehren.
Gerne unterstützen wir Sie rechtlich in der Angelegenheit.
Für eine kostenfreie Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sabine Schenk
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV Süd)
Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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