Gechillt auf Arbeit? - Legalisierung von Cannabis

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Dürfen Arbeitnehmer/innen während der Arbeitszeit oder in der Pause legal konsumieren?

Die Frage könnte sich genauso beim Alkoholkonsum stellen. Nur weil der Konsum in bestimmten Grenzen straffrei sein kann, führt dies nicht dazu, dass während der Arbeitszeit konsumiert werden dürfte.

Kurz gesagt führt die Legalisierung nicht dazu, dass beispielsweise Berufskraftfahrer „bekifft“ Fahrzeuge führen dürfen.

Wer legt die Regeln hierzu fest?

Die Arbeitgeberseite legt die Regelungen im Betrieb fest. Davon wird auch die rechtlich zulässige Konsumierung erfasst, sei es den Alkohol betreffend oder eben Cannabis.

Die Arbeitgeberseite hat ein Interesse an der sicheren Ausübung der Arbeitstätigkeit nicht nur für die oder den Einzelnen, sondern auch für die weiteren Mitarbeitenden. Um insoweit Eigen- als auch Fremdgefährdungen auszuschließen, ist die Arbeitgeberseite berechtigt wie verpflichtet Regelungen zu treffen und bei Verstößen entsprechend zu reagieren.

Wie kann die Arbeitgeberseite hierauf reagieren?

Es kommen hier insbesondere Abmahnung und Kündigung in Betracht. Dabei gilt grundsätzlich, dass nach wiederholter Abmahnung das Verhalten der Arbeitnehmerseite im Pflichtenverstoß auch zu einer Kündigung führen kann. Im Einzelfall unter Umständen auch ohne Abmahnung. Dies hängt von der Gesamtbetrachtung aller Umstände im Einzelfall ab. Im Besonderen ist dabei auch der Grad der gefährdenden Handlung der Arbeitnehmerseite zu betrachten.

Kommen weitere Folgen in Betracht?

Es besteht auf Arbeitnehmerseite die Pflicht, die Arbeitskraft ordnungsgemäß anzubieten. Wenn die Arbeitnehmerseite ihre Arbeitskraft unter Einfluss von berauschenden Mitteln anbietet, sei es alkoholisiert ist oder unter dem Einfluss von Drogen steht, kann und muss die Arbeitgeberseite die Annahme der Arbeitskraft ablehnen. Dies führt dazu, dass die Arbeitnehmerseite für diese Zeit keinen Anspruch auf Vergütung hat.

Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass auch der legale Konsum von Drogen, wie Cannabis oder auch von Alkohol, sehr wohl auf arbeitsrechtliche Konsequenzen trifft.

Von daher bleibt ein solcher (legaler) Konsum dem Freizeitverhalten vorbehalten.

S. Rasehorn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): RA Sven Rasehorn

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