Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrages

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Das BAG hat seine bisherige Rechsprechung zum Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG im Fall der Befristung eines Arztes in der Weiterbildung bestätigt und ergänzt.

 

Das Verfahren betrifft die Befristung des Arbeitsvertrages eines Arztes in der Weiterbildung nach dem ÄArbVertrG. Die Parteien hatten nach der Arbeitsaufnahme in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.02.2004 eine dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügende Befristung zum 19.02.2005 vereinbart. Die Parteien hatten vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages keine mündliche oder konkludente Befristungsabrede zum 19.02.2005 getroffen.

 

Das BAG hat die Klage anders als die Vorinstanzen, die das Schriftformgebot verletzt sahen, abgewiesen.

 

Das BAG führt aus: Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrages, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Halten die Vertragsparteien die Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine eigenständige Befristungsabrede über die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses, sondern nur die befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten. Haben die Parteien hingegen vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages mündlich keine Befristung vereinbart oder eine Befristungsabrede getroffen, die inhaltlich mi! t der in dem schriftlichen Vertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt, enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige, dem Schriftformgebot genügende Befristung. Ist die Befristung daneben sachlich gerechtfertigt, so ist die Befristung insgesamt rechtens.

 

Nach Ansicht des BAG ist in dem Vertrag vom 26.02.2004 nicht lediglich eine bereits zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden.

 

Die Befristung ist durch einen der in § 1 Abs. 1 ÄArbVertrG genannten Sachgründe gerechtfertigt und verstößt auch nicht gegen die sonstigen befristungsrechtlichen Bestimmungen des ÄArbVertrG, so das BAG.

 

BAG, Urt. v. 13.06.2007 - 7 AZR 700/06


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