Schriftformerfordernis bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen

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BAG, Urteil vom 16.8.2023 – 7 AZR 300/22


Arbeitsverhältnisse können unter bestimmten, gesetzlich (insbesondere im „TzBfG“, dem Teilzeit- und Befristungsgesetz) näher definierten Voraussetzungen auch für einen befristeten Zeitraum abgeschlossen werden. Solche Befristungsabreden sind allerdings nur dann zulässig, wenn sie schriftlich getroffen werden. Eine Vereinbarung per Telefax oder gar per nur per E-Mail ist nicht ausreichend. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu entscheiden, ob bei einer kalendermäßigen Befristung eines Arbeitsverhältnisses neben dem festgelegten Ende des Arbeitsverhältnisses auch dessen Beginn schriftlich zu vereinbaren ist. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien zwar zunächst einen schriftlichen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 abgeschlossen, sich aber im Nachhinein – und noch vor Arbeitsbeginn – mündlich auf einen früheren Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1. Mai 2019 geeinigt. Der Arbeitgeber hatte deshalb die erste Seite des Arbeitsvertrags neu ausgedruckt und an den Arbeitnehmer übermittelt mit der Bitte, die bisherige erste Seite des Vertrages auszutauschen und die „alte“ erste Seite zurückzusenden. Hierzu ist es nicht gekommen. Am 4. Mai 2019 hatte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgenommen und später gerichtlich die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Zu Unrecht – wie das BAG entschied und damit die Einschätzung der Vorinstanzen bestätigte: Mit der Vereinbarung über den früheren Beginn der Tätigkeit wurde nämlich kein neuer oder „anderer“ Arbeitsvertrag geschlossen, sondern es sollte lediglich der Startzeitpunkt modifiziert werden. Der vereinbarte Beendigungszeitpunkt blieb unverändert. Und dies ist, wie das BAG festhielt, bei einer kalendermäßigen Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Wahrung des Schriftformerfordernisses ausreichend.


Unser Praxistipp:


Nicht selten sind Befristungsabreden unwirksam. Dann muss innerhalb von drei Wochen ab dem Beendigungsdatum eine sogenannte Entfristungsklage erhoben werden, um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Befristungszeitpunkt hinaus erfolgreich geltend machen zu können. Wegen der Komplexität der Materie ist hierbei die Unterstützung durch einen Spezialisten empfehlenswert.


Thomas Haas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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