Schrottimmobilien rückabwickeln – Ihre Rechte

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Wer glaubt, das Thema Schrottimmobilien sei ein Thema etwa der 1990er Jahre, der irrt gewaltig. Denn es werden nach wie vor Eigentumswohnungen als Kapitalanlage verkauft, die als „Schrott“ zu bezeichnen sind oder bei denen die zugesagte Rentabilität nicht gegeben ist. Umgangssprachlich werden beide Varianten unter dem Begriff „Schrottimmobilien“ gefasst. Die Anleger haben häufig mit einer deutlichen Unterdeckung zu kämpfen und fühlen sich angesichts anderslautender Versprechungen und Rentabilitätsprognosen betrogen. 

Vielfach schwingt bei den Käufern die Angst mit, die Verbindlichkeiten zukünftig nicht mehr bedienen zu können und schlussendlich in die Privatinsolvenz zu rutschen. Denn hinzukommt, dass die Immobilien regelmäßig extrem überteuert sind, sodass bei einem Verkauf der Immobilie die aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nicht mehr vollständig zurückgeführt werden können. Zum Teil sind es auch denkmalgeschützte Immobilien, die mit besonderen steuerlichen Vorteilen durch die Sonder-Abschreibung beworben worden sind.  

Die Anbieter kaufen Gebäudekomplexe – Altwohnbestände – auf, etwa alte Wohngebäude aus der Mitte des letzten Jahrhunderts, und teilen die Einheiten ggf. nach vorheriger Sanierung in Wohnungseigentum nach dem WEG auf. Häufig handelt es sich um äußerlich wenig attraktive Gebäude, etwa im Plattenbaustil. Anlegern werden diese Wohnungen als rentable und steuerlich interessante Kapitalanlage zur Altersvorsorge angeboten. Beworben werden die Objekte regelmäßig mittels gut aufgemachter Prospekte, die vor allem die Vorteile der Immobilie herausstellen. Die Immobilien sind dabei zumeist erheblich überteuert und beinhalten nicht unerhebliche Verkaufsmargen und Innenprovisionen. 

Den Investoren wird dabei eine gute Rendite vorgerechnet. Das Objekt soll sich angeblich selbst tragen, die Mieteinnahmen die Kosten abdecken. Zum Teil wird auch eine Mietgarantie mit angeboten oder der Beitritt zu einem Mietpool, mit dem erhebliche Risiken verbunden sind. Im Rahmen solcher Kapitalanlagemodelle werden regelmäßig zugleich auch entsprechende Finanzierungen, zum Teil über 100 Prozent, mit angeboten. 

Wer seine „Kapitalanlage“ rückabwickeln möchte, dem steht eine ganze Reihe von möglichen Ansprüchen zur Seite. Zum einen können Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, gegen den Anlageberater oder -vermittler, den Notar oder die finanzierende Bank gegeben sein. Hier gilt es im Einzelfall zu prüfen, welche Pflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie verletzt worden sind.

Weiter kommt ggf. auch ein Widerruf des Kreditvertrages über den sogenannten Widerrufsjoker in Betracht; Ziel wäre es in diesem Fall, sich von seiner Finanzierung zu lösen bzw. diese rückabzuwickeln. 

Im Bereich der Schrottimmobilien kann insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung von Innenprovisionen Bedeutung zukommen. Danach hat der Vermittler den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 Prozent des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals überschreiten. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Immobilie mittels eines Prospektes vertrieben worden ist oder nicht. Gerade im Bereich der Schrottimmobilien werden nicht selten hohe Innenprovisionen gezahlt, sodass sich daraus entsprechende Schadensersatzverpflichtungen ergeben können.

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  • notarieller Kaufvertrag
  • Darlehensvertrag nebst Anlagen
  • Exposés und Rentabilitätsberechnungen
  • Ggf. Kopie der Rechtsschutzversicherungspolice oder der letzten Beitragsrechnung

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