Schufa-Eintrag zu titulierter Forderung der Universum Inkasso GmbH gelöscht

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Nach fast dreimonatiger Auseinandersetzung mit der Universum Inkasso GmbH und der Schufa Holding AG konnte ein weiterer Erfolg in Sachen Widerruf und Löschung von Schufa-Einträgen erreicht werden. Letztlich entschied sich die Schufa Holding AG zur Löschung des infrage stehenden Eintrags, obwohl die Universum Inkasso GmbH von der Rechtmäßigkeit des Eintrags überzeugt war.

Titulierte Forderung der Quelle AG im Jahr 2010

Die Betroffene hatte 2017 einen Online-Zugang organisiert, um ihre Schufa-Daten online überprüfen zu können. Sie stellte fest, dass ein Eintrag zum 16.03.2017 über 1.704,00 Euro erfolgt war. Im Anschluss erfuhr sie, dass die Eintragung auf eine Forderung der Quelle AG zurückzuführen ist und diese im Jahr 2010 tituliert wurde. Die dazugehörige Forderung glich die Betroffene umgehend aus, in der Hoffnung, dass der Eintrag dadurch gelöscht werden würde.

Dieser Versuch scheiterte. Eine Löschung ist nach den internen Regelungen der Schufa Holding AG nur dann möglich, wenn die Forderung nicht tituliert ist. Das bedeutet, dass es keinen Vollstreckungsbescheid, kein Gerichtsurteil o.ä. geben darf.

Das Kernproblem für die Betroffene bestand darin, dass sie aufgrund einer Trennung zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr unter der entsprechenden Anschrift anzutreffen war und deshalb auch keine Kenntnis von der Titulierung hatte.

Ist die Kenntnis von der Titulierung notwendig?

Im Mittelpunkt der rechtlichen Erwägungen stand die Frage, ob die Betroffene gesicherte Kenntnis von der Titulierung haben musste oder ob das alleinige Bestehen des Vollstreckungsbescheids ausreichend ist. Die Universum Inkasso GmbH fand heraus, dass das Schreiben offiziell durch „Niederlegung“ zugestellt und eine dazugehörige Nachricht in den Briefkasten geworfen worden war. Nach den gesetzlichen Vorschriften der ZPO ist damit eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt.

Problematisch dagegen ist, dass die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes anders liegen. Hier kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf an, dass eine Titulierung besteht, sondern dass eine Datenübermittlung nur bei Nichtleistung trotz Kenntnis der Titulierung erfolgen darf. Nach ausgiebigen Erörterungen löschte die Schufa Holding AG unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers die Forderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Genaue Prüfung lohnt – wie kam es zum Schufa-Eintrag?

Aus der Bearbeitung von negativen Schufa-Einträgen ist die Lehre der genauen Prüfung zu ziehen. Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann betont: „Wie nach fast jeder erfolgreichen Löschung kann auch in diesem Fall zusammenfassend erläutert werden, dass jeder einzelne Umstand in der Geschichte des Negativeintrags geprüft werden muss, welcher zu dem negativen Schufa-Eintrag geführt hat. Die vorliegende Konstellation ist uns trotz jahrelanger Erfahrung so noch nicht untergekommen. Ein prüfender Blick in die Materialien des Gesetzgebers war nötig, um eine Lösung zu finden. Umso erfreulicher ist es, dass die Bonität der Mandantschaft wiederhergestellt werden konnte und dem geplanten Hausbau nun nichts mehr im Weg steht.“


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