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Schulden im Nachlass – immer günstig für die Erbschaftssteuer?

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Schulden im Nachlass sind nicht immer gleich nachteiliges. Und bisher konnte Schulden in bestimmten Fällen auch helfen, die Steuerlast im Erbfall zu mindern. Denn eigentlich vermindern Schulden des Nachlasses dessen Wert. Folglich wird auch die Grundlage für die Steuer vermindert. Die Schulden wurden abzugsfähig. Dies ist eigentlich auch nur folgerichtig, schließlich muss der Nachlass diese Schulden auch tilgen, sei es durch Nachlassmittel oder durch Vermögen der Erben. 

1. Abzugsfähigkeit von Schulden vom Nachlasswert 

Diese Abzugsfähigkeit wurde aber in den letzten Jahren kontinuierlich eingeschränkt. Zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2020. Maßgeblich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Schulden ist § 10 Abs. 6 EStG. Bislang galt schon, dass Schulden und Lasten dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie im Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand stehen, der nicht besteuert wird. Klassischer Weise fallen unter steuerbefreite Vermögensgegenstände das Familienheim. Bedeutet, dass der Hauskredit nicht vom Nachlass für die Berechnung der Steuer abgezogen werden kann.

Andere Schulden, die bspw. nicht mit einem zu versteuernden Vermögensgegenstand in Verbindung stehen, blieben aber abzugsfähig. Dazu gehören zum Beispiel Pflichtteilsansprüche. Bislang galt aber, dass diese Schulden zu 100% abgezogen werden konnten.

2. Weitere Einschränkung der Abzugsfähigkeit  / Jahressteuergesetz 2020 

Diese Abzugsfähigkeit wurde nun eingeschränkt. Schulden, die nicht mit einem steuerbefreiten Gegenstand in Verbindung stehen, können nur noch anteilig abgezogen werden. Bedeutet, dass zunächst einmal das steuerbefreite und das steuerbelastete Vermögen zueinander ins Verhältnis am Gesamtnachlass gesetzt werden müssen. Erst in einem zweiten Schritt lässt sich dieses Verhältnis auf die Abzugsfähigkeit der Schulden übersetzen.

Daraus folgt, dass bspw. Pflichtteilsansprüche nicht mehr zu 100% angesetzt werden können, sondern nur noch anteilig. Eine 100%-ige Abzugsfähigkeit solcher Schulden wird vermutlich nur noch dann möglich sein, wenn der gesamte Nachlass der Besteuerung unterliegt – was selten der Fall sein wird.

3. Folgen für die Praxis: Vorweggenommene Erbfolge / Schenkungen

Wie sich diese Neuregelung letztlich auswirkt, muss im Einzelfall geprüft werden – jedenfalls machen diese Verschärfungen – und die noch zu erwartenden Verschärfungen – die Lebzeitige Vermögensübertragung (vorweggenommene Erbfolge) noch attraktiver. So kann der zur Besteuerung heranzuführende Nachlasswert und die Abzugsfähigkeit von Schulden gezielt gesteuert werden.


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