Schulplatz: Darlegungs- und Beweislast der Schulbehörde bei Verteilung in die 1. Klasse

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Die Verteilung von Schulplätzen in die 1. Klasse bereitet jedes Jahr viele rechtliche Probleme. Ein Großteil der Eltern ist mit dem zugewiesenen Schulplatz für ihre Kinder nicht zufrieden. Gegen die ablehnende Entscheidung der Wunschschule besteht jedoch die Möglichkeit ein Widerspruchsverfahren zu führen und ggf. zeitgleich ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anzustrengen.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschl. v. 31.08.2015 (1 Bs 177/15) u. a. zu dieser Fallproblematik Folgendes entschieden:

Kommt es im Einzelfall für die Prüfung, ob die Aufnahmekapazität einer Schule erschöpft ist, darauf an, ob ein Kind, das nach den gesetzlichen Verteilungskriterien des § 42 Abs. 7 S. 3 HmbSG an dieser Schule nicht berücksichtigt worden ist, der Schule rechtmäßig aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler (§ 87 Abs. 1 S. 4 HmbSG) einer Schule zugewiesen worden ist, so trägt die Behörde für die dafür maßgeblichen Umstände die Darlegungs- und Beweislast.

Bislang hat sich die Schulbehörde bei Zweifeln an den Entscheidungen der Verteilerkonferenz darauf beschränkt, vorzutragen, dass die an der Verteilungsentscheidung beteiligten Personen erfahren und mit der Rechtslage vertraut seien.

Dies reichte im konkreten Fall nicht mehr aus. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts muss die Behörde nunmehr die einzelnen Erwägungen (!) darlegen und glaubhaft machen.

Das Gericht entschied aber noch einen wichtigen Punkt zu Gunsten der Eltern. Der Aufnahmeanspruch besteht auch dann, wenn die Klassenobergrenze in der Wunschschule um einen Platz überschritten wird. Das Oberverwaltungsgericht führte dazu wie folgt aus:

„Ist somit für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass ein Platz an der Schule Trenknerweg zu Unrecht an ein anderes Kind vergeben worden ist, kann der Antragsteller im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangen, auf die Schule Trenknerweg aufgenommen zu werden, obwohl dann in einer der vier ersten Klassen die nach § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG für eine Grundschule ohne sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft vorgegebene Klassenobergrenze von 23 Kindern überschritten werden würde.“

Kommentar:

Die wegweisende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zeigt, dass sich Eltern mit einem Ablehnungsbescheid nicht abfinden müssen. Sie sollten zumindest prüfen lassen, ob die Ablehnungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist und alle Erwägungen der Aufnahmegründe berücksichtigt worden sind.


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