Schulrechtliche Probleme - Wann sollten Eltern einen Anwalt konsultieren?

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Versetzung gefährdet, Verbot an einer Klassenfahrt teilzunehmen, Mobbing … die Probleme von Eltern und Schülern können vielfältig sein. Was kann man tun? Was ist zu beachten?

Gibt es Probleme mit einem Kind im schulischen Bereich, so sollte von Elternseite stets erst einmal (und zwar in der dargestellten Reihenfolge) das vertrauliche Gespräch in der Schule selbst mit dem jeweiligen Klassenlehrer, Vertrauenslehrer und/oder der Schulleitung gesucht werden, um zielführende Lösungen, auch im Hinblick auf das Kindeswohl zu erarbeiten.

Darüber hinaus gibt es z.B. in ganz Bayern (sowie in allen anderen Bundesländern) ein dichtes Netz von staatlicher Schulberatung. Dieses bietet Schülern, Eltern und Lehrern gleichermaßen qualifizierte Ansprechpartner an den Schulen; es gibt zudem in allen neun Regierungsbezirken in Bayern regionale Schulberatungsstellen mit extra geschulten Beratungslehrkräften und Schulpsychologen.

Diese staatliche Schulberatung steht jedermann kostenfrei zur Verfügung und ist vertraulich, im besten Fall sogar neutral. Sie hilft z.B. u.a.

  • bei schulischen Konflikten

  • bei Verhaltensproblemen

  • bei Lern- und Leistungsschwierigkeiten

  • bei der Suche nach außerschulischer Beratung und Unterstützung

  • bei Fragen zur Schullaufbahn

  • bei pädagogisch, psychologischen Fragenstellungen wie z.B.

    • Krisenintervention

    • Legasthenie

    • Mobbing

    • Inklusion etc.

Erst wenn alle diese Beratungsoptionen ausgeschöpft worden sind und deutlich wurde, dass eine konstruktive Lösung der anstehenden Probleme in der konkreten Schule für das eigene Kind nicht mehr möglich scheint – aus welchen Gründen auch immer – ist für die betroffenen Eltern zu überlegen, ob es noch weitere Handlungsalternativen gibt.

Diese könnten zum Beispiel sein:

  • ein Schulwechsel, beispielsweise von einer kommunalen oder staatlichen Schule an eine Privatschule oder an eine staatlich anerkannte Privatschule o.ä. Einrichtung oder ein Wechsel der Schulart z.B. vom Gymnasium an die Realschule oder von der Realschule an die Hauptschule etc.
  • Die Konsultierung eines im Schulrecht erfahrenen Rechtsanwaltes sollte schließlich immer erst dann erwogen werden,
  • als „ultima ratio“, also als letzten „Schritt“ – wenn es tatsächliche und nachweisbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Kind massiv in seinen Rechten verletzt worden ist; das kann sein zum Beispiel:
    • weil ein Lehrer dauerhaft voreingenommen gehandelt hat (also eine sog. „Befangenheit“ vorliegt)
    • weil kein ordnungsgemäßes und faires Prüfungsverfahren gewährleistet wurde
    • weil eine Schulstrafe ungerechtfertigt ohne konkrete Beweise (Stichwort „Sippenhaft“) ausgesprochen wurde
    • weil ein Fall von wiederholtem und massivem Mobbing, auch durch Mitschüler vorliegt. Hier muss möglicherweise nicht nur auf schulische Ebene gehandelt werden. Bei massivsten Rechtsverletzungen (zum Beispiel bei Verächtlichmachung, Bloßstellung, Beleidigung, Bedrohung etc., im Internet oder in sozialen Netzwerken u.ä.) müssen ggf. sogar zivilrechtliche und ggf. strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
    • bei allen deliktischen Handlungen, insbesondere auch durch Mitschüler, wie zum Beispiel Körperverletzungen, Bedrohungen, Beleidigungen etc.

In all diesen Bereichen von mutmaßlichen Rechteverletzungen, erst recht auch in dem Bereich, wenn bereits sog. belastende Verwaltungsakte, also Bescheide der Schule vorliegen, die in die Rechtssphäre des Kindes unmittelbar eingreifen, sollte baldmöglichst ein im Schulrecht versierter Rechtsanwalt zur Beratung und Vertretung der Eltern eingeschaltet werden. In diesen Fällen ist dann auch oft die übliche Beratungsschiene in den Schulen, aber auch bei staatlichen Beratungsstellen, nicht mehr das geeignete Mittel, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Dies gilt erst recht, wenn auch aus anderen Gründen kein Vertrauen mehr in die konkrete Schulleitung der betroffenen Schule besteht. Derartige belastende Bescheide (Verwaltungsakte) können beispielshaft sein:

  • schriftliche Sanktionen/Schulstrafen
  • Mitteilung der Nichtversetzung
  • Mitteilung des Nichtbestehens der Probezeit oder von Prüfungen
  • Mitteilung der Ablehnung eines Wechsels in eine andere Schulart etc.

Ein im Schulrecht versierter Rechtsanwalt kann dann im Rahmen eines sog. anwaltlichen Erstberatungsgesprächs, das i.d.R. von allen anerkannten Rechtschutzversicherungen erstattet wird, im vertraulichen Gespräch, das weitere Vorgehen mit den Eltern besprechen.

Wichtig ist hier, „Augenmaß“ zu bewahren und deeskalierend auf alle Beteiligten einzuwirken.

Sollten sich aber tatsächlich einmal massive Rechtsverletzungen im schulischen Bereich herausstellen, sollten nach einer erfolgten Erstberatung dann die geeigneten Rechtsbehelfsverfahren (zunächst: Einlegung eines Widerspruchs) bis zu einer möglichen verwaltungsrechtlichen Überprüfung des Sachverhalts – als letzten Schritt – in Angriff genommen werden. Hierbei müssen die relevanten Rechtsbehelfsfristen eingehalten werden.

Gerne können Sie sich vertrauensvoll an mich wenden.

Dr. Irene Riedel, Rechtsanwältin

Spezialistin im Schul-und Hochschulrecht, bundesweit.


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