Schutz vor Datenabgleich

  • 1 Minuten Lesezeit

Bei einem Datenabgleich wird die jeweils aktuelle Fassung einer öffentlich zugänglichen Datenbank ausgelesen, um mittels Vergleich der Daten ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Gerade dies wollte ein Unternehmen, welches eine Zusammenstellung von EU-Zolltarifen zur Verfügung stellt, einem Mitbewerber verbieten lassen. Der BGH gestand Datenbankherstellerrechte an den Tarifen zu. Insbesondere sind diese nicht als amtliches Werk gemeinfrei, sondern werden mit erheblichen Investitionen ständig aktualisiert. Eine Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers resultiert allerdings nicht schon aus der Speicherung der Daten, da dieser Vorgang als bestimmungsgemäße Nutzung gerade von dessen Einwilligung gedeckt ist. Die Rechtsverletzung sieht der BGH in dem Datenabgleich an sich, nämlich die Entnahme der Änderungsdaten und die Verwendung dieser zur Aktualisierung des „fremden" Wettbewerbsprodukts. Dabei setzt auch die Übernahme lediglich einzelner Daten einen Gesamtabgleich voraus, so dass bereits die einmalige Datenentnahme sich auf qualitativ wesentliche Teile der Datenbank bezieht. Ein Datenbankhersteller kann damit einen Datenabgleich zur Aktualisierung eines Wettbewerbsprodukt verbieten lassen.

(BGH, Urteil vom 30.04.2009 - Az. I ZR 191/05)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

www.anwaltsbuero47.de  -  www.bildrechtskanzlei.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema