Schwanger und gekündigt: Das geht nicht!

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Das Wichtigste in Kürze:

  • Schwangere können faktisch nicht gekündigt werden.
  • Die Schwangerschaft muss im Zeitpunkt der Kündigung bestehen.
  • Der Arbeitgeber sollte schnellstens in Kenntnis gesetzt werden.
  • Aufhebungsverträge, Befristungen oder Anfechtungen sind dennoch möglich.

Schwangere sind faktisch unkündbar

Bis auf seltene Einzelfälle sind schwangere Frauen nicht kündbar. Dies gilt während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Dabei ist egal, ob Sie voll- oder teilzeitbeschäftigt arbeiten. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen, etwa mit vorheriger behördlicher Zustimmung möglich.

Beendigung ohne Kündigung möglich!

Einen Aufhebungsvertrag können Sie dennoch wirksam abschließen. Auch kann die Beendigung durch Befristung oder Anfechtung des Vertrags (z.B. wegen Täuschung) nicht verhindert werden.

Beginn der Schwangerschaft berechnen

Vom mutmaßlichen Entbindungstermin auf dem Zeugnis des Arztes oder der Hebamme an rechnen Sie 280 Tage zurück (ohne den Entbindungstag mitzuzählen).

Erst nach Kündigung von Schwangerschaft erfahren

Es besteht nur in Ausnahmefällen eine Pflicht, dem Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu erzählen. Wenn Sie gekündigt werden, ohne dass Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, so genießen Sie dennoch den besonderen Kündigungsschutz, wenn Sie Ihren Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.

Wenn Sie erst einen Monat nach der Kündigung von der Schwangerschaft erfahren, dann ist die Kündigung gleichwohl unwirksam, wenn Sie dem Arbeitgeber unverzüglich (= 1 Woche max.) die Kündigung mitteilen.

Allerdings gilt auch in diesen Fällen, dass die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden haben muss.

Kündigungsschutz auch in Elternzeit

Viele Schwangere gehen nach der Geburt direkt in Elternzeit. Auch hier besteht ein besonderer Kündigungsschutz, so dass faktisch ein Kündigungsverbot besteht.

Schon mit Blick auf das Elterngeld kann es sehr lohnenswert sein, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen.

Kontaktieren Sie einen Experten!

Eine Kündigung in der Schwangerschaft ist in den allermeisten Fällen unwirksam. Wehren Sie sich und holen sich fachkundigen Rat. Rufen Sie kurz durch und erhalten direkt eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Aaron Albrecht unter 06621-911 20 50 oder schreiben eine E-Mail an info@kanzlei-hersfeld.de.

Kanzlei Albrecht
 Am Markt 9
 36251 Bad Hersfeld

www.kanzlei-hersfeld.de

RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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