Schwanger – Wann oder Wie sage ich es dem Chef?

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Die normalste Sache der Welt, führt immer wieder zu Problemen. Allein die Frage: „Wann sage ich es dem Chef, dass ich schwanger bin“ verrät, dass es einen guten oder schlechten Zeitpunkt gibt.

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Es gibt keinen idealen Zeitpunkt für die Mitteilung an den Arbeitgeber. Hier muss die werdende Mutter zwischen den eigenen Interessen und dem Wohl der Firma. Aber das ist nur halb so wild: Es gibt keine gesetzliche Regelung, wann genau der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren muss.

 

Ist die Karriere in Gefahr?

Viele Arbeitnehmerinnen stellen sich die Frage, ob mit der Schwangerschaft die Karriere in Gefahr ist.

Karriereknick

Die Mütter befürchten, dass der Chef sauer ist. Die nächste Beförderung doch aufgeschoben wird. Verständlich, dass die Schwangere mit der Mitteilung so lange wie möglich warten möchte.

Komplikationen

Andere Frauen möchten von der Schwangerschaft so spät wie möglich berichten, da sie Komplikationen in der Schwangerschaft befürchten. Man bezeichnet hier die ersten 12 Wochen als die kritische Phase. Diese Erstphase der Schwangerschaft ist generell mit einem erhöhten Risiko eines Abgangs verbunden. Laut Universitätsklinikum Bonn passieren rund 80 % der Fehlgeburten in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen. Es macht also durchaus Sinn, die Schwangerschaft erst zu verkünden, sobald die ersten drei Monate überstanden sind. Sind erst einmal alle in der Firma eingeweiht und kommt es doch zum Verlust, können die folgenden Wochen für die Arbeitnehmerin unangenehm werden.

Der Arbeitgeber sollte hier also verständig reagieren, wenn er nicht der Erste ist, der in die Familienplanung seiner Arbeitnehmerin mit einbezogen wird.

Opferrolle

Viele Arbeitnehmerinnen haben auch die Befürchtung in die Opferrolle zu kommen. Aufgrund besonderer Schutzvorschriften am Arbeitsplatz fühlen sich einige Schwangere eher wie schwer erkrankte Mitarbeiter als alles andere.

Abgrenzung

Das führt in einigen Betrieben leider auch zur Abgrenzung. Es kommt zu Äußerungen, wie „Die soll sich nicht so anstellen, früher haben sie ihre Kinder auf dem Feld bekommen.“

Verständlich, dass es da zu der Frage kommt, wann und wie sage ich es dem Chef?

Der Gesetzgeber empfiehlt hier lediglich, seinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, sobald man es selbst erfahren hat. Das ist nur eine Empfehlung aber keine Verpflichtung.

Gründe es dem Chef so früh wie möglich mitzuteilen sind:

Spezieller Schutz für Schwangere

Wenn die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilt, hat es einen klaren Vorteil: Den besonderen Kündigungsschutz. Gemäß §17 des Mutterschutzgesetzes darf die Arbeitnehmer während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden.

Achtung: Erhält die Arbeitnehmerin eine Kündigung, obwohl sie bereits schwanger ist, es aber noch nicht mitgeteilt hat, dann muss sie dies innerhalb von zwei Wochen nachholen und den Arbeitgeber über deine Schwangerschaft informieren. Auch dann greift noch der besondere Kündigungsschutz und die Kündigung ist nicht wirksam!

Extra-Tipp: Wenn die Arbeitnehmerin eine Kündigung erhält, die dreiwöchige Klagefrist abgelaufen ist und erst dann von der Schwangerschaft erfährt, gibt es noch eine Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu retten. Wenn die Schwangere erfährt, dass sie bereits bei Ausspruch der Kündigung schwanger war, kann sie noch nachträglich Kündigungsschutzklage erheben. Voraussetzung ist: unverzügliche Mitteilung an den Arbeitgeber und Klage mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbinden.

In diesem Fall holen Sie sich Unterstützung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht um keine Fehler zu machen.

Weitere Vorteile:

Gerade was das Thema Gesundheitsgefährdung angeht, gibt es hier unzählige Vorschriften, die vom Arbeitgeber einzuhalten sind.

Was schwanger Arbeitnehmerinnen nicht dürfen:

  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • ständiges Stehen
  • Der Kontakt mit potenziell gefährlichen Substanzen
  • Nacht- und Sonntagsarbeit

Um diesen Schutz zu erhalten, sollte man die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen. Gerade in Berufen, wie als Röntgenassistentin oder Zahnarzthelferin, sollte die Schwangerschaft sofort mitgeteilt werden. Der Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes ist hier sehr wichtig.

In diesen und anderen Branchen gibt es dann ein Beschäftigungsverbot für Schwangere, wenn bestimmte gesundheitliche Dispositionen vorliegen. Das gilt auch für Erzieher oder Kinderpfleger, die sich auf keinen Fall mit ansteckenden Krankheiten infizieren dürfen, wofür das Risiko bei der täglichen Arbeit in einer Kita einfach zu groß ist.

 

Wie sage ich es dem Chef?

Die werdende Mutter kann ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mündlich, telefonisch oder auch schriftlich mitteilen. Es empfiehlt sich jedoch die Schwangerschaft schriftlich mitzuteilen, um die Mitteilung auch nachweisen zu können. Denn erst mit dieser greift der besondere Kündigungsschutz nach § 9 des MuSchG.

Vor der schriftlichen Mitteilung empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Chef. Zu diesem kann die schriftliche Mitteilung mitgenommen und der Empfang vom Chef quittiert werden.

 

Folgende Informationen benötigt der Arbeitgeber:

  • Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins
  • Beginn der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt)

Diese Dinge sollten auch mit dem Arbeitgeber zeitnahe ausgetauscht werden:

  • die Resturlaubsplanung
  • Der Wunsch nach einer Elternzeit oder Teilzeit währen der Elternzeit, also der Wiedereinstieg nach der Schwangerschaft.
  • Übergabe beziehungsweise Einarbeitung von Kollegen

Wenn die Arbeitnehmerin die letztgenannten Punkte mit dem Arbeitgeber vorab bespricht, signalisieren sie damit, dass sie auch die besonderen Interessen des Arbeitgebers im Blick hat. Durch eine rechtzeitige Planung, kann der Wiedereinstieg nach der Schwangerschaft vereinfacht werden, da bei Parteien offen das Gespräch angehen können.

 

Fazit

Die Arbeitnehmerin bestimmt den Zeitpunkt, wann sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt. Es ist dabei eine Abwägung der persönlichen Interessen und den besonderen Rechten der Schwangeren am Arbeitsplatz erforderlich. Sollte die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft also erst im 4 Monat mitteilen, wird es ihr keine übel nehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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