Schwerbehindertenvertretung bleibt auch nach Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Amt

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 31.8.2022 - 4 TaBV) schützend vor die Interessenvertretung schwerbehinderter Arbeitnehmer:innen im Betrieb. Eine einmal gewählte Schwerbehindertenvertretung (SBV) bleibt auch dann im Amt, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Arbeitnehmer:innen in einem Betrieb unter die erforderlichen Anzahl von 5 Beschäftigten absinkt.

SBV ist ab 5 schwerbehinderten Beschäftigen zu bilden 

Grundsätzlich wird eine SBV gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX dann für 4 Jahre gewählt, wenn mind. 5 schwerbehinderten Menschen im Betrieb beschäftigt werden. In dem hier vom BAG entschiedenen Fall existierte deshalb auch zunächst eine SBV im Betrieb.

Dann aber sank die Anzahl der schwerbehinderten Menschen unter die geforderte Mindestanzahl (Schwellenwert). Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, die SBV im Betrieb auflösen zu wollen.

SBV klagte zunächst erfolglos

Gegen diese Maßnahme setzte sich die SBV zur Wehr und unterlag mit ihrer Argumentation zunächst vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht.

Die Amtszeit der SBV sei wegen des Absinkens unter den Schwellenwert beendet, so die unteren Instanzen. Die SBV gab sich aber nicht geschlagen und legte Rechtsbeschwerde zum BAG ein.

BAG stärkt Schwerbehindertenvertretung 

Das BAG hob die vorhergehenden Beschlüsse nun auf und entschied, dass die SBV bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bliebe. Daran ändere das Absinken unter den Schwellenwert schwerbehinderter Beschäftigter nichts.

In seiner Pressemitteilung wies das BAG darauf hin, dass es an einer gesetzlichen Vorschrift mangele, wonach die Amtszeit einer gewählten SBV verkürzt wird, wenn die Anzahl schwerbehinderter Arbeitnehmer:innen unter den Schwellenwert absinkt. Auch die Gesetzessystematik oder der Gesetzeszweck rechtfertige eine Verkürzung der Amtszeit einer SBV in solchen Fällen nicht. 

Eine ausführliche Entscheidungsbegründung steht noch aus, doch die Entscheidung des BAG ist eine gute Nachricht für schwerbehinderte Arbeitnehmer:innen und Schwerbehindertenvertretungen.


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