Sechs Jahre für Straßenrennen mit Todesfolge - LG Augsburg vom 17.11.2022 / Expertenbeitrag

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Die Strafkammer des Landgerichts Augsburg hat mit Urteil vom 17.11.2022 einen 28-Jährigen wegen eines iilegalen Straßenrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der 28 Jahre alte Angeklagte auf einer Staatsstraße mit einem Tempo von etwa 200 Kilometern pro Stunde gefahren. Er schleuderte auf die Gegenfahrbahn und rammte das Fahrzeug einer 54-Jährigen, die sofort tot war.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Wird allerdings, wie im entschiedenen Fall, der Tod eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 315d Abs. 5 StGB).

Die Fahrt hatte der Mann nach den Feststellungen unter Drogeneinfluss mit einer sogenannten Dashcam aufgenommen und den Unfall damit auch für die Ermittler dokumentiert.

Sind die Dashcamaufnahmen im Prozeß verwertbar ?

Der Bundesgerichtshof hat ständige Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel und somit verwertbar angesehen (Az.VI ZR 233/17). Vorab muss jedoch stets eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. Diese fiel im Straßenrennenprozeß des LG Augsburg zuungunsten das Angeklagten aus. Eine Videoaufzeichnung kann als sogenanntes Objekt richterlichen Augenscheins nach § 86 der Strafprozessordnung (StPO) in den Prozess eingeführt werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen kennt die Strafjustiz und den Vorsitzenden der Strafkammer Dr.Christiani in Augsburg aus vielen Verfahren. Er ist seit 2001 mit Sitz in Augsburg Strafvertetidiger. Das Urteil ist für die Augsburger Justiz seiner Einschätzung nach noch als angemessen zu werten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht zog weiterhin die Fahrerlaubnis ein und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung von fünf Jahren. Dem Antrag der Staatsanwaltschaftauf eine lebenslange Sperre wurde nicht gefolgt, da nach § 69a nur eine Sperre von maximal 5 Jahren zulässig ist.

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