Körperverletzung mit Todesfolge – Erfahrungen aus dem LG-Bezirk Augsburg

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19.01.2012 - Az.: 3 StR 413/11 - eine Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Mai 2011 verworfen:

„Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte bei zwei Gelegenheiten aus Verärgerung und Überforderung dem zwei Jahre alten Sohn seiner Lebensgefährtin am Rücken mit einer heißen Flüssigkeit eine großflächige Verbrühung sowie weitere schwerwiegende, schmerzhafte Verletzungen zu, an deren Folgen das Kind verstarb..."

Die Staatsanwaltschaft beanstandete in ihrer Revision Rechtsfehler bei der Strafzumessung und hielt die Strafe für unvertretbar milde. Der 3. Strafsenat führte hierzu aus:

„Den Umstand, dass der Angeklagte das Kleinkind mehrfach mit direktem Vorsatz grob und mit roher Gewalt misshandelte, hat das Landgericht ausdrücklich bei der Strafzumessung straferschwerend gewichtet. Dasselbe gilt für die ihm zugefügten intensiven körperlichen Schmerzen. Es ist nicht zu besorgen, dass es die seelischen Qualen sowie die psychischen Belastungen, die das Tatopfer in den letzten Wochen vor seinem Tod erleiden musste, und die Tatfolgen für dessen Familie dabei unberücksichtigt gelassen hat, zumal diese Gesichtspunkte in mehreren Urteilspassagen angesprochen sind ..."

Der Verfasser des Berichts verfügt über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Strafrecht und ist seit etwa 11 Jahren als Strafverteidiger und Opferanwalt tätig. Nach seinen Erfahrungen sollte frühzeitig der Kontakt mit dem Anwalt gesucht werden. Als Zeugenbeistand hat er in wichtigen Vernehmungen das Recht der Teilnahme und kann dem Opfer Beistand leisten. Opfer einer Straftat können neben einem Anwalt auch psychologische Betreuung durch die Opferschutzorganisation „Weisser Ring" erhalten.


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