Senioren im Straßenverkehr - Anwalt hinzuziehen bei Straf- und Verwaltungsverfahren

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Seit 20 Jahren steigt die Zahl der Unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmer über 65 Lebensjahren stetig an. Dies ergibt sich wenig überraschend bereits dadurch, dass ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung entsprechend zunimmt. Im Jahr 2030 werden mehr als 30 Prozent der deutschen Bevölkerung Senioren sein. Einzelne spektakuläre Unfallereignisse in Fußgängerzonen oder infolge Geisterfahrten unter Beteiligung älterer Menschen lassen den Ruf nach „freiwilliger Führerscheinrückgabe“ und Zwangstests laut werden.

Zu diesen Forderungen vorab drei Tatsachen:

Erstens, mit zunehmendem Alter bekommen Autofahrer immer mehr altersbedingte Probleme mit den zahlreichen Herausforderungen des Straßenverkehrs auf geistiger und körperlicher Ebene (z. B. ein Drittel aller 85-Jährigen weisen demenzielle Entwicklungen auf).

Zweitens, haben Senioren dem Alter entsprechend Kompensationsstrategien für solche Mängel und tragen durch diese selbst zur Risikominimierung bei (z. B. durch angepasste Geschwindigkeit, Vermeidung unnötiger Fahrten).

Drittens, sind ältere Fahrer nicht überdurchschnittlich häufiger an Verkehrsunfällen beteiligt als jüngere. Erst ab 75 Jahren bei Jahresstrecken von unter 3.000 Kilometern fallen Ältere deutlich stärker auf; sie verletzen sich dann zudem schwerwiegender. 

Die Tendenz geht dennoch dahin, dass Mitmenschen, Politik und Behörden verstärkt die Kraftfahreignung der Älteren und Alten im Blick haben. In manchen Ländern wie Portugal, Finnland und der Schweiz gibt es bereits verpflichtende Eignungstests ab einem bestimmten Alter. 

Dies ist in Deutschland anders. Für die Fahrerlaubnisklasse B („Autoführerschein“) gilt eine Vermutung für den Fortbestand der Fahreignung. Hierzulande werden die Kraftfahreignung und Kraftfahrbefähigung daher erst überprüft, wenn „etwas passiert“ oder Behörden „etwas gemeldet“ wird. 

Die Behörde darf jedoch rechtmäßig allein aufgrund von Tatsachen (!) tätig werden, die einen hinreichenden Verdacht fehlender Kraftfahreignung begründen. Es muss tatsächliche Feststellungen geben, die einen Eignungsmangel hinreichend wahrscheinlich machen – Umstände, die auf entfernt liegende Möglichkeiten fehlender Fahreignung deuten, genügen nicht. Liegen solch bedenkliche Tatsachen der Behörde vor, darf sie die Beibringung eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens anordnen.

Allein hohes Alter rechtfertigt eine solche Anordnung nicht; hinzutreten müssen greifbare Ausfallerscheinungen. Unzulässig ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens z. B., nur weil ein Hörgerät getragen wird (VG Neustadt vom 28.01.2016, BeckRS 2016, 41454). Rechtswidrig ist ebenfalls die Anordnung eines umfassenden augenärztlichen Gutachtens, wenn lediglich bekannt wird, dass ein Senior „nachts nicht gerne fährt, weil er im Dunkeln nicht gut sehen kann“. In einem solchen Fall darf das Gutachten allein Fragen zum Kontrast- und Dämmerungssehen beantworten (BayVGH vom 16.06.2014, BeckRS 2014, 52897). 

Eine hochgradige Schwerhörigkeit ab 60 Prozent Hörverlust rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis erst dann, wenn ein weiterer altersbedingter Leistungsabbau hinzutritt (VG München vom 11.12.2006, BeckRS 2006, 32615).  

Weitere Krankheiten, die grundsätzlich berechtigterweise zu einer amtsärztlichen Untersuchung führen können, sind Carpaltunnelsyndrom, Herzrhythmusstörungen, koronare Herzkrankheiten, zu hoher/niedriger Blutdruck, insulinpflichtige Diabetes, Parkinson und einige mehr. 

Bei lediglich bedingter Fahreignung wäre es rechtswidrig, die gesamte Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn stattdessen nachträgliche Auflagen und Beschränkungen als mildere Mittel ausreichend sind. Infrage kommen Dämmerungs-/Nachtfahrverbote, Beschränkungen auf den Umkreis des Wohnortes (streitig!) und ähnliches.

Insbesondere bei Fragen, die sich gar nicht oder zumindest nicht ausschließlich durch medizinisch-psychologische Gutachten klären lassen, kommt die Anordnung einer Fahrprobe in Betracht. Anlass sind oft Fälle der Unfallflucht oder eine unsichere/langsame Fahrweise. Häufig führt das Ergebnis so einer Fahrprobe zur Entziehung der Fahrerlaubnis – und zwar je wahrscheinlicher, desto älter der Verkehrsteilnehmer ist. Dies sogar dann, wenn die Anordnung der Fahrprobe sich nachträglich als rechtswidrig herausstellen sollte.

Wer als Senior in Straf- und Verwaltungsverfahren verwickelt wird, die seine Fahreignung in Frage stellen, sollte sich unbedingt an einen Verkehrsrechtler wenden. Denn das Auto ist besonders in ländlichen Regionen noch immer der letzte Garant des Seniors, mobil und selbstbestimmt zu leben. Rechtsanwalt und Verkehrsrechtler Heiko Urbanzyk aus Coesfeld steht Ihnen bundesweit für solche Straf- und Verwaltungsverfahren zur Seite.


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