Sensationsurteil des EuGH: Verbraucherkreditverträge seit dem 10.06.2010 widerrufbar

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Der Europäische Gerichtshof  (AZ.: C 66/19) kippt verbraucherunfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 und verhilft somit sehr vielen Darlehensnehmern zum Widerruf des Darlehensvertrages, welcher im Zeitraum seit dem 10.06.2010 abgeschlossen wurde. 

Von diesem Urteil sind Millionen Verbraucherkredit- und Leasingverträge betroffen (u.a. Immobiliarkredit- und Kfz-Kreditverträge).

Die Richter des BGH hielten die in den Belehrungen enthaltene Kaskadenverweisung für ausreichend. Dies urteilten sie bereits im Jahr 2016.

Der EuGH hat dem jedoch eine klare Absage erteilt und für die Verbraucher klargestellt:

 „Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben.“

Damit hat der EuGH die jahrelange verbraucherunfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) korrigiert.

Es ging um nachfolgende Passage, die in sehr vielen Verbraucherdarlehensverträgen zu finden ist:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (…) erhalten hat“.

Die Richter des EuGH meinten zutreffend, dass im Fall einer solchen Kaskadenverweisung der Verbraucher weder

 „Den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen könne, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen habe."

Wir raten jeden Verbraucher dazu, seinen Kreditvertrag  überprüfen zu lassen. Aus einer Rückabwicklung kann dem Darlehensnehmer ein großer wirtschaftlicher Vorteil erwachsen. Dies gilt ebenso für bereits beendete Verträge bei denen gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut gezahlt wurde.

Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln!

Wir prüfen gern unverbindlich und kostenfrei Ihren Darlehensvertrag. 

Wenden Sie sich an Herrn Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der Kanzlei activeLAW.


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