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SGB II: Ist Kindergeld bei „Hartz IV“ als Einkommen anzurechnen?

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Im Bereich des Sozialgesetzbuchs II (sog „Hartz IV”) sind nach wie vor eine Vielzahl von Unklarheiten zu verzeichnen. Schwerpunkt der Streitigkeiten sind dabei Fragen zum Einkommen nach §§ 11 ff. SGB II und zu den Kosten der Unterkunft nach §§ 22 ff. SGB II.

Zur Frage der Anrechnung von Kindergeld hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15.10.2015 – L 6 AS 1100/15):

Das Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft nur so weit zuzurechnen, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

„Die Anrechnung des für G. gezahlten Kg in voller Höhe auf den Bedarf der Kläger entspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung, jetzt: Satz 4). Danach ist es als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes nur so weit zuzurechnen, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das ist hier nicht der Fall. G. gehörte nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Kläger, da er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern konnte (§ 7 Abs. 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1, § 12 SGB II). Diese Anrechnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG SozR 4-4200 § 11 Nr. 32). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 1612b BGB (...).

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Mit dem Urteil hat das LSG die Anrechnungsfreiheit von Kindergeld weiter eingeschränkt. Obwohl das Kindergeld unterhaltsrechtlich dem Kind zugeordnet wird, findet im Bereich des SGB II eine Anrechnung auf den Bedarf der Eltern statt und kürzt damit den Sozialleistungsanspruch der Eltern.

Es wird dringend fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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