SHB „Altersvorsorgefonds“: Ausstiegschancen für enttäuschte Anleger

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Die wirtschaftliche Situation der MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG, ehemals: SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG (kurz: „Altersvorsorgefonds“) ist bedenklich. Trotz Sanierungskonzept ist die Zukunft der Fondsgesellschaft weiterhin ungewiss. Vor diesem Hintergrund möchten wir geschädigten Anlegern nachfolgend probate Handlungsalternativen für ihren Ausstieg aus der Fondsgesellschaft vorstellen:

1. Der Klassiker: Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche

1.1. Falschberatung/Prospektfehler

Anleger des „Altersvorsorgefonds“, die nicht bzw. nicht hinreichend über die mit der unternehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds verbundenen Risiken sowie die spezifischen Risiken des „Altersvorsorgefonds“ (wie beispielsweise das Währungsrisiko (aus Anlegersicht das Verhältnis EURO/CHF) und auch den undefinierten Eigenkapitalrückfluss, also die ungesicherten Renditen, aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber dem Anlageberater/der beratenden Vertriebsgesellschaft zustehen. Entscheidend ist hierbei, ob der Anleger anlage- und objektgerecht beraten wurde.

Daneben kommen auch Ansprüche aus Prospekthaftung gegen die Prospektverantwortlichen in Betracht, da der Verkaufsprospekt erhebliche Defizite aufweist. So wurde die Treuhänderin der Fondsgesellschaft (Fidelitas Vermögensverwaltung Treuhand GmbH) bereits seitens des Oberlandesgerichts München und auch seitens des Oberlandesgerichts Bamberg nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verurteilt, weil der Emissionsprospekt widersprüchlich und irreführend sei. Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp vom 15.10.2015.

1.2. Rechtsfolgen

Im Fall der Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen werden Anleger so gestellt, hat hätten diese sich nie an der Fondsgesellschaft beteiligt, sprich der jeweilige Anspruchsgegner muss dem Anleger des „Altersvorsorgefonds“ die bisherigen Einzahlungen ersetzen und diese aus allen zukünftigen Forderungen der Fondsgesellschaft freistellen.

Diese komplette Rückabwicklung konnte die SCS Rechtsanwaltskanzlei bereits mehrfach für geschädigte Anleger des „Altersvorsorgefonds“ gerichtlich geltend machen. Einzelheiten zu einem von uns erstrittenen Urteil des Landgerichts München I gegen die A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH (ehemals: AFD GmbH) finden Sie in unserem Rechtstipp vom 02.12.2016. Erwähnenswert ist insoweit auch ein ebenfalls obsiegendes rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (vgl. unser Rechtstipp vom 12.10.2015).

1.3. Verjährung

In Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (einschließlich Ansprüchen aus Prospekthaftung) müssen betroffene Anleger jedoch zwingend die bestehende Verjährungsproblematik berücksichtigen. Denn etwaige Ansprüche der Anleger verjähren spätestens taggenau mit Ablauf von 10 Jahren seit dem Zeitpunkt des letzten Beratungsgesprächs/dem Zeichnungstag (Hat ein Anleger die Beitrittserklärung beispielsweise am 02.03.2007 unterzeichnet, so tritt die absolute Verjährung spätestens mit Ablauf des 02.03.2017 ein.).

2. Die Alternativen: Kündigung und/oder Widerruf der Beteiligung

Aber nicht nur ein Vorgehen gegen den Anlageberater/die Vertriebsgesellschaft und/oder den/die Prospektverantwortlichen kann zu einem Ausstieg aus der Fondsgesellschaft führen.

2.1. Ordentliche Kündigung

Kommanditisten haben die Möglichkeit, ihre Beteiligung an dem „Altersvorsorgefonds“ mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2021 zu kündigen. Für stille Gesellschafter (Kapitalart 5) besteht jeweils ein Kündigungsrecht zum 31.12. des Jahres, die bis spätestens 30.09. des Jahres zu erklären ist. Gesellschafter der Kapitalart 1 (Renditemaxx) und der Kapitalart 2 (Clevere KOMBI) haben zudem die Option, bis 31.12.2018 durch eingeschriebenen Brief 50 % ihrer Ersteinlage (ohne Abwicklungsgebühr) zum 31.12.2019 zu dem dann vorhandenen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zurückzufordern.

2.2. Außerordentliche Kündigung

Sowohl im Fall einer Falschberatung durch den Anlageberater/die Vertriebsgesellschaft als auch im Fall der Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts steht einem sog. Treugeber (ein Anleger, der sich nur „mittelbar“ über einen Treuhänder an einer Fondsgesellschaft beteiligt hat) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 20.01.2015 (Az. II ZR 444/13) ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Diese Rechtsprechung lässt sich auf alle Anleger des „Altersvorsorgefonds“ übertragen, die die Varianten Renditemaxx, Clevere Kombi, Immorente Plus und Immorente gezeichnet haben.

2.3. Widerruf

Daneben kann den Anlegern des „Altersvorsorgefonds“ auch heute noch ein Widerrufsrecht zustehen.

Die in der Beitrittserklärung zum „Altersvorsorgefonds“ enthaltene Widerrufsbelehrung genügt nach diesseitiger Rechtsauffassung nicht den gesetzlichen Anforderungen, sodass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Wenn der Vertragsschluss beispielsweise im Rahmen einer sog. Haustürsituation erfolgt ist, können Anleger des „Altersvorsorgefonds“ ihre auf Beitritt zu der Fondsgesellschaft gerichtete Willenserklärung auch heute noch widerrufen.

2.4. Rechtsfolgen

Im Fall einer Kündigung und/oder eines wirksamen Widerrufs scheidet der Anleger zum jeweiligen Stichtag (Zugang der wirksamen Kündigungs- bzw. Widerrufserklärung) aus dem „Altersvorsorgefonds“ aus.

Einlageverpflichtungen der „Ratenzahler“ enden zu diesem Zeitpunkt und die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, eine sog. „Auseinandersetzungsbilanz“ zu erstellen, um die Höhe des Abfindungsanspruchs des Anlegers oder des von ihm auszugleichenden Fehlbetrags zu ermitteln.

3. Unser Rechtstipp

Auch Anleger des „Altersvorsorgefonds“ haben verschiedene rechtliche Optionen, die in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden müssen. Selbst wenn die klassischen Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche bereits verjährt sind, bieten sich den Anlegern des „Altersvorsorgefond“ alternative Handlungsmöglichkeiten, um sich endgültig von der Fondsgesellschaft zu lösen.

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt betroffenen Anlegern, sich von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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