Sind Sie von Cybermobbing betroffen?

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In der Gruppe der Zwölf- bis 19-Jährigen gibt jeder Dritte (34 %) an, dass in seinem Umfeld schon einmal jemand von Cybermobbing betroffen war. Dies ist ein nicht zu vernachlässigender Prozentsatz der Jugendlichen in Deutschland. Wichtig ist es, diese Vorkommnisse nicht auf sich sitzen zu lassen.

In welchen Formen kann Cybermobbing auftreten?

Cybermobbinghandlungen finden stets im Internet, also etwa in sozialen Netzwerken (bspw. Facebook), über Videoplattformen (bspw. YouTube), über Instant Messaging (bspw. WhatsApp, Skype) Chatrooms, Blogs oder auch via Mobiltelefon statt.

Dies kann in Form von Gruppen, die zum Beispiel auf Facebook erstellt werden, oder über Kommentare auf Social-Media-Plattformen geschehen. Jedoch findet Cybermobbing auch durch Konversationen, die nicht für mehrere Personen öffentlich sind, statt. Hate speech über WhatsApp, Facebook-Messenger und Co. zählen auch zu Cybermobbing.

Wie kann ich gegen Cybermobbing vorgehen?

Oft reagieren die Personen, von denen das Mobbing ausgeht, nicht auf die Aufforderungen, die Kommentare zu löschen und weiteres Mobbing zu unterlassen. Hier hilft oft ein anwaltliches Schreiben aus, um den Hatern zu vermitteln, dass auf sie gerichtliche Konsequenzen zukommen, sollten sie das Mobbing nicht unterlassen.

Mobbing verwirklicht häufig die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder aber der Verleumdung (§§ 187 StGB). Der Strafrahmen für diese Delikte reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn „lediglich“ eine Geldstrafe wegen Mobbing verhängt wird, kann dies vor allem dazu führen, dass das Mobben nicht fortgesetzt wird.

Wurden sogar Fotos des Opfers von Cybermobbing im Internet veröffentlicht, kann der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verletzt sein, § 201a StGB, die eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren als Rechtsfolge haben kann. Zudem kann gemäß § 33 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, wer – entgegen den §§ 22, 23 KUG – ein Bildnis verbreitet oder veröffentlicht.

Mobbing kann also eine Straftat sein! Somit haben die Betroffenen von Beleidigungen, Beschimpfungen und Lügen einen Anspruch gegen den Täter auf Unterlassung und in schlimmen Fällen auf Geldentschädigung. Diese kann bis zu mehrere Tausend Euro hoch sein.

Wir von der Media Kanzlei haben jeden Tag mit Fällen rund um Medienrecht zu tun. Die Herbeiführung der Löschung von Kommentaren auf Facebook, Instagram, Twitter und Co. ist keine Seltenheit für unsere Anwälte. Wir stellen einen kompetenten und erfahrenen Partner für Sie beim Vorgehen gegen Persönlichkeitsverletzungen im Internet dar! Kontaktieren Sie uns kostenlos und unverbindlich für eine individuelle und fachmännische Beratung!

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