Skurriles Arbeitsrecht: Ein Leichenwagen als Dienstauto?
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Viele Firmen gewähren ihren Angestellten die Möglichkeit, Dienstwagen auch privat zu nutzen. Diese Regelung gilt vor allem für Führungskräfte und Mitarbeiter im Vertrieb. Die Unternehmen erhoffen sich dadurch oft eine bessere Mitarbeitergewinnung und -bindung. Für die Arbeitnehmer ist dies mitunter auch finanziell lukrativ. Oft dient der Dienstwagen sogar als Statussymbol. Das hängt jedoch auch vom Modell ab. Ein Leichenwagen gehört allerdings sicher nicht dazu.
Im vorliegenden Fall stritten sich ein Angestellter und sein Arbeitgeber, ein Bestattungs-Unternehmer, um genau diesen Sachverhalt. Der Arbeitgeber war der Meinung, er würde entscheiden, welches Fahrzeug er seinem Mitarbeiter als Dienstauto zur Verfügung stellen würde – und entschied sich für einen Leichenwagen. Die Argumentation des Chefs: Als Dienstfahrzeug ist ein Transporter vorgesehen. Und bei einem Leichenwagen handelt es sich um einen Transporter. Der Arbeitnehmer hielt das für inakzeptabel. Er forderte ein angemessenes Fahrzeugmodell zu einem Listenpreis von 20.000 und 30.000 Euro.
Das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Köln gab dem Arbeitnehmer teilweise recht. Es komme zwar keine Festlegung auf einen speziellen Listenpreis in Betracht, aber ein Leichenwagen ist ausgeschlossen. Schließlich ist es für den Mitarbeiter unzumutbar, in einem Leichenwagen, der auch der privaten Nutzung dient, seine Familie zu befördern (Urteil vom 19.11.2009 – 7 Sa 879/09).
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Stichworte: Arbeitsrecht, Dienstwagen, Dienstauto, Dienstfahrzeug
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