SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung schließt eine steuerbegünstigte Beherbergung nicht aus

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Ein Betrieb eines Sado/Maso (SM) Sudios in einer vermietete Ferienwohnung schließt die steuerliche Vergünstigung der übrigen Wohn- und Schlafräume nicht aus.

Sachverhalt:

Der Kläger unterhält ein ca 100 m² große Ferienwohnung in einem 2 Familienhaus. Die Ferienwohnung enthält ein Wohn- und Schlafzimmer sowie 2 weitere Räume die im Stil eins Bondage-, Sado- Maso Studios eingerichtet sind. Diese nehmen 30% der Gesamtfläche in Anspruch. Der Kläger möchte für seinen restlich „normalen“ (vermieteten) Wohnraum eine Steuerbegünstigung erhalten. Dies lehnte die Steuerbehörde ab.

Urteil:

Das FG Niedersachsen gab mit Urteil vom 24.04 2014 Az: 5 K 358/13 der Klage statt.

Umsätze aus der tageweisen Vermietung unterliegen, als sie auf die Überlassung der Wohn- und Schlafräume entfallen (70 v. H) dem ermäßigten Steuersatz.

Des Weiteren führt das FG aus, dass die Überlassung der beiden „besonderen Räumlichkeiten“ nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sodass diesbezüglich keine Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG in Anspruch genommen werden kann.

Da Wohn- und Schlafräume etwa 70% der Gesamtwohnfläche ausmachten, sei die beantragte Steuerbegünstigung gerechtfertigt.


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