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So klappt es mit der Zuzahlungsbefreiung

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Krankenkassenmitglieder müssen für Medikamente in der Apotheke und ärztliche Behandlungen Zuzahlungen leisten. Damit sich die finanzielle Belastung in Grenzen hält, kann man sich davon befreien lassen.

Auch wenn vermutlich zum 1. Januar 2013 die Praxisgebühr abgeschafft wird - gesetzlich Krankenversicherte müssen weiterhin Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhaus, Reha, Kuren und Weiteres leisten. Je nach Einkommen und Gesundheitszustand kann die finanzielle Belastung deutlich spürbar sein, insbesondere für chronisch kranke Menschen. Um eine übermäßige Beanspruchung der Krankenversicherten zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit, sich von den Zuzahlungen befreien zu lassen, wenn die jeweilige Belastungsgrenze überschritten wird.

Wie berechnet sich die Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze ist gesetzlich in § 62 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Sie beträgt grundsätzlich zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, für chronisch kranke Menschen ein Prozent. Neben den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten selbst werden auch die Einnahmen anderer im Haushalt lebender Personen berücksichtigt, wenn sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, also zum Beispiel Ehegatten und familienversicherte Kinder. Kinder, die selbst versichert sind, werden nicht einbezogen. Ledige Paare werden getrennt berücksichtigt. Das Einkommen muss durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen werden, also Rentenbescheid, Verdienstbescheid etc. Freibeträge werden ebenfalls berücksichtigt und mindern das Bruttoeinkommen entsprechend.

Welche Zuzahlungen werden berücksichtigt?

Als Zuzahlungen wird zum Beispiel die derzeit noch pro Quartal zu bezahlende Praxisgebühr für Arzt- und Zahnarztbesuche berücksichtigt, der Eigenanteil von 5 und 10 Euro für Medikamente, die Selbstzahlung zum Krankenhausaufhalt, die Eigenbeteiligung bei Reha-Maßnahmen und medizinischen Therapien, etwa Krankengymnastik, Massagen und anderes. Wichtig ist, dass man die Zuzahlungen mittels Belege entsprechend bei der Krankenkasse nachweisen kann. Diese müssen dann der Krankenkasse vorgelegt werden, wenn eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragt werden soll.

Wie kann man die Befreiung beantragen?

Der Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Dort sind entsprechende Antragsformulare erhältlich. Die Antragstellung kann während des laufenden Jahres geschehen, wenn die Belastungsgrenze überschritten ist. Nach Vorlage der Belege und Quittungen im Original stellt die Krankenkasse dann für den Rest des Jahres einen Befreiungsbescheid und einen Ausweis aus, der in der Praxis oder Apotheke vorgelegt werden kann. Der Antrag kann aber auch vorab für das Folgejahr gestellt werden. Eine rückwirkende Erstattung von zu viel bezahlten Zuzahlungen ist durch entsprechende Beantragung möglich.

(WEL)


Foto(s): ©Fotolia.com

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