SGB 4 - Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
- Erster Abschnitt
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Erster Titel
Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
- Zweiter Titel
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 7 SGB 4 - Beschäftigung
- § 7a SGB 4 - Feststellung des Erwerbsstatus
- § 7b SGB 4 - Wertguthabenvereinbarung
- § 7c SGB 4 - Verwendung von Wertguthaben
- § 7d SGB 4 - Führung und Verwaltung von Wertguthaben
- § 7e SGB 4 - Insolvenzschutz
- § 7f SGB 4 - Übertragung von Wertguthaben
- § 8 SGB 4 - Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze
- § 8a SGB 4 - Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
- § 9 SGB 4 - Beschäftigungsort
- § 10 SGB 4 - Beschäftigungsort für besondere Personengruppen
- § 11 SGB 4 - Tätigkeitsort
- § 12 SGB 4 - Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister
- § 13 SGB 4 - Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
- Dritter Titel
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
- Vierter Titel
Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- Fünfter Titel
Verarbeitung der Versicherungsnummer
- Sechster Titel
(weggefallen)
- Siebter Titel
Betriebsnummer
- § 18i SGB 4 - Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber
- § 18k SGB 4 - Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger
- § 18l SGB 4 - Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren
- § 18m SGB 4 - Verarbeitung der Betriebsnummer
- § 18n SGB 4 - Absendernummer
- § 18o SGB 4 - Verarbeitung der Unternehmernummer
- Erster Titel
- Zweiter Abschnitt
Leistungen und Beiträge
- Erster Titel
Leistungen
- Zweiter Titel
Beiträge
- § 20 SGB 4 - Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
- § 21 SGB 4 - Bemessung der Beiträge
- § 22 SGB 4 - Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
- § 23 SGB 4 - Fälligkeit
- § 23a SGB 4 - Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
- § 23b SGB 4 - Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
- § 23c SGB 4 - Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
- § 23d SGB 4 - Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
- § 24 SGB 4 - Säumniszuschlag
- § 25 SGB 4 - Verjährung
- § 26 SGB 4 - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
- § 27 SGB 4 - Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
- § 28 SGB 4 - Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
- Erster Titel
- Dritter Abschnitt
Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Erster Titel
Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
- Zweiter Titel
Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
- § 28d SGB 4 - Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- § 28e SGB 4 - Zahlungspflicht, Vorschuss
- § 28f SGB 4 - Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung
- § 28g SGB 4 - Beitragsabzug
- § 28h SGB 4 - Einzugsstellen
- § 28i SGB 4 - Zuständige Einzugsstelle
- § 28k SGB 4 - Weiterleitung von Beiträgen
- § 28l SGB 4 - Vergütung
- § 28m SGB 4 - Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
- § 28n SGB 4 - Verordnungsermächtigung
- Dritter Titel
Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
- Erster Titel
- Vierter Abschnitt
Träger der Sozialversicherung
- Erster Titel
Verfassung
- § 29 SGB 4 - Rechtsstellung
- § 30 SGB 4 - Eigene und übertragene Aufgaben
- § 31 SGB 4 - Organe
- § 32 SGB 4 - (weggefallen)
- § 33 SGB 4 - Vertreterversammlung, Verwaltungsrat
- § 34 SGB 4 - Satzung
- § 35 SGB 4 - Vorstand
- § 35a SGB 4 - Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
- § 36 SGB 4 - Geschäftsführer
- § 36a SGB 4 - Besondere Ausschüsse
- § 37 SGB 4 - Verhinderung von Organen
- § 38 SGB 4 - Beanstandung von Rechtsverstößen
- § 39 SGB 4 - Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
- § 40 SGB 4 - Ehrenämter
- § 41 SGB 4 - Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
- § 42 SGB 4 - Haftung
- Zweiter Titel
Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- § 43 SGB 4 - Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
- § 44 SGB 4 - Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
- § 45 SGB 4 - Sozialversicherungswahlen
- § 46 SGB 4 - Wahl der Vertreterversammlung
- § 47 SGB 4 - Gruppenzugehörigkeit
- § 48 SGB 4 - Vorschlagslisten
- § 48a SGB 4 - Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen
- § 48b SGB 4 - Feststellungsverfahren
- § 48c SGB 4 - Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
- § 49 SGB 4 - Stimmenzahl
- § 50 SGB 4 - Wahlrecht
- § 51 SGB 4 - Wählbarkeit
- § 52 SGB 4 - Wahl des Vorstandes
- § 53 SGB 4 - Wahlorgane
- § 54 SGB 4 - Durchführung der Wahl
- § 55 SGB 4 - Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
- § 56 SGB 4 - Wahlordnung
- § 57 SGB 4 - Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
- § 58 SGB 4 - Amtsdauer
- § 59 SGB 4 - Verlust der Mitgliedschaft
- § 60 SGB 4 - Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane
- § 61 SGB 4 - Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen
- § 62 SGB 4 - Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
- § 63 SGB 4 - Beratung
- § 64 SGB 4 - Beschlussfassung
- § 64a SGB 4 - Hybride und digitale Sitzungen
- § 65 SGB 4 - Getrennte Abstimmung
- § 66 SGB 4 - Erledigungsausschüsse
- Dritter Titel
Haushalts- und Rechnungswesen
- § 67 SGB 4 - Aufstellung des Haushaltsplans
- § 68 SGB 4 - Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
- § 69 SGB 4 - Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung
- § 70 SGB 4 - Haushaltsplan
- § 71 SGB 4 - Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- § 71a SGB 4 - Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit
- § 71b SGB 4 - Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit
- § 71c SGB 4 - Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
- § 71d SGB 4 - Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- § 71e SGB 4 - Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan
- § 71f SGB 4 - Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn
- § 72 SGB 4 - Vorläufige Haushaltsführung
- § 73 SGB 4 - Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
- § 74 SGB 4 - Nachtragshaushalt
- § 75 SGB 4 - Verpflichtungsermächtigungen
- § 76 SGB 4 - Erhebung der Einnahmen
- § 77 SGB 4 - Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung
- § 77a SGB 4 - Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
- § 78 SGB 4 - Verordnungsermächtigung
- § 79 SGB 4 - Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
- Vierter Titel
Vermögen
- § 80 SGB 4 - Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze
- § 81 SGB 4 - Betriebsmittel
- § 82 SGB 4 - Rücklage
- § 82a SGB 4 - Verwaltungsvermögen
- § 83 SGB 4 - Anlegung der Mittel
- § 84 SGB 4 - Beleihung von Grundstücken
- § 85 SGB 4 - Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen
- § 86 SGB 4 - Ausnahmegenehmigung
- Fünfter Titel
Aufsicht
- Erster Titel
- Fünfter Abschnitt
Versicherungsbehörden
- Sechster Abschnitt
Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
- Erster Titel
Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung
- Zweiter Titel
Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger
- Dritter Titel
Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
- § 99 SGB 4 - Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
- § 100 SGB 4 - Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
- § 101 SGB 4 - Stammdatendatei
- § 102 SGB 4 - Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren
- § 103 SGB 4 - Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
- Erster Titel
- Siebter Abschnitt
Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung
- Achter Abschnitt
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
- § 106 SGB 4 - Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
- § 106a SGB 4 - Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
- § 106b SGB 4 - Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- § 106c SGB 4 - Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat
- § 106d SGB 4 - Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c
- § 107 SGB 4 - Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen
- § 108 SGB 4 - Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger
- § 108a SGB 4 - Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
- § 108b SGB 4 - Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen
- § 109 SGB 4 - Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber
- § 109a SGB 4 - Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit
- § 110 SGB 4 - Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes
- Neunter Abschnitt
Aufbewahrung von Unterlagen
- Zehnter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
- Elfter Abschnitt
Übergangsvorschriften
- § 114 SGB 4 - Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 115 SGB 4 - (weggefallen)
- § 116 SGB 4 - Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
- § 116a SGB 4 - (weggefallen)
- § 117 SGB 4 - Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
- § 118 SGB 4 - Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
- § 119 SGB 4 - Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld
- § 120 SGB 4 - (weggefallen)
- § 121 SGB 4 - Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen
- § 122 SGB 4 - (weggefallen)
- § 123 SGB 4 - Übergangsregelung
- § 124 SGB 4 - Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches
- § 125 SGB 4 - Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs
- § 126 SGB 4 - Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
- § 127 SGB 4 - Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
- § 128 SGB 4 - Außerordentliche Hemmung der Verjährung
- § 129 SGB 4 - Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
- § 130 SGB 4 - Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren
- § 131 SGB 4 - Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren
- § 132 SGB 4 - (weggefallen)
- § 133 SGB 4 - Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger
- § 134 SGB 4 - (weggefallen)
- § 135 SGB 4 - Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses
- Anhang EV SGB 4 - Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Die wichtigsten Fragen zum SGB 4
-
Was ist das SGB IV?
Das SGB IV enthält alle gemeinsamen Vorschriften, die für die Sozialversicherung in Deutschland gelten. -
Für welche Versicherungszweige gilt das SGB IV?
Das SGB IV gilt für die gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und die soziale Pflegeversicherung sowie für die Arbeitsförderung (teilweise), Sozialhilfe und für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. -
Für welche Personen gilt das SGB IV?
-
Wie werden die Leistungen des SGB IV finanziert?
Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
Über das SGB 4
Die wichtigsten Fakten zum SGB IV- Das SGB IV enthält alle gemeinsamen Vorschriften, die für die Sozialversicherung in Deutschland gelten.
- Aufgeteilt ist es in elf Abschnitte mit mehreren Titeln und insgesamt 120 Paragrafen.
- Am 1. Juli 1977 trat das SGB IV in Kraft.
Der erste Abschnitt (§§ 1 – 18n SGB IV) definiert bereits zu Beginn, für welche Sozialversicherungen das SGB IV gilt:
- gesetzliche Krankenversicherung
- gesetzliche Unfallversicherung
- gesetzliche Rentenversicherung, einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
- soziale Pflegeversicherung
- Arbeitsförderung (teilweise)
- Sozialhilfe
- Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Arbeitnehmer (auch Auszubildende)
- Menschen mit Behinderung (in Werkstätten beschäftigt)
- Landwirte etc.
- Arbeitsentgelt, Einkommen und Rente
- Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer
- Beiträge der Versicherten
- Beiträge der Arbeitgeber und Dritter
- staatliche Zuschüsse
- sonstige Einnahmen
Der fünfte Abschnitt (§§ 91 – 94 SGB IV) befasst sich mit den Versicherungsbehörden, den Versicherungsämtern an sich und mit den Aufgaben der Versicherungsämter. Im sechsten Abschnitt (§§ 95 – 103 SGB IV) sind Vorschriften bezüglich der Übermittlung, Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung von Daten enthalten.
In den folgenden Abschnitten werden
- der Informations- und Beratungsanspruch von Arbeitgebern und Beschäftigten (siebter Abschnitt, §§ 104 – 105 SGB IV)
- das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren (achter Abschnitt, §§ 106 – 110 SGB IV)
- die Aufbewahrung von Unterlagen, inklusive deren Rückgabe, Vernichtung und Archivierung (neunter Abschnitt, §§ 110a – 110c SGB IV)
Der zehnte Abschnitt (§§ 111 – 113 SGB IV) enthält die Bußgeldvorschriften und somit eine Darstellung möglicher Verstöße, z. B. die unrechtmäßige Nutzung der Versicherungsnummer. Liegt ein entsprechender Verstoß vor, kann man mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belangt werden. Zuletzt finden sich im elften Abschnitt (§§ 114 – 120 SGB IV) noch entsprechende Übergangsvorschriften.