Social Media – Datenschutz und Rechtsansprüche auf Verbraucherinformation?

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„Facebook", „Twitter" und Co. sind in der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken. Zugleich bedeutet diese „globale Vernetzung", dass die Masse „gespeicherter und verarbeiteter" Daten stetig zunimmt. Bereitwillig melden sich Verbraucher bei Online-Portalen an und geben persönliche Daten an. Diverse Internetshops und Webportale sind mit „like" Buttons ausgestattet, durch die das „Konsumverhalten" der Nutzer erfasst werden kann. In der Folge stellen sich viele Fragen nach den rechtlichen Grundlagen, wie u. a. die Frage, ob es sich bei sozialen Netzwerken um einen „rechtsfreien Raum" handelt, welche Daten von Verbrauchern verwendet werden dürfen, ob Rechtsansprüche auf Auskunftserteilung bestehen und ob im Einzelfall durchzusetzbare Rechtsansprüche bestehen.

Verbraucherdatenschutz und Rechtsgrundlagen

Spezielle Fragen zum Verbraucherdatenschutz stellen sich bei „sozialen Netzwerken". Deren Betreiber speichern personenbezogene Daten und werten diese für Geschäfts- und Werbezwecke aus. Personenbezogene Daten gemäß § 3 Abs.1 BDSG sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person wie z. B. Namen, Adressen, Geburtsdaten und Konsumverhalten (Kom. BDSG zu § 3 BDSG, Rnr.3). Dafür sind den Betreiberunternehmen sozialer Netzwerke über die Vorschriften der § 1 Abs.5 S.2 BDSG und § 28 BDSG rechtliche Grenzen gesetzt. Grundvoraussetzung für die Datenverarbeitung ist ein „rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis" (Gola/Schomerus, § 28 BDSG, Rnr.12). Der Nutzungsvertrag wird konkludent mit der Annahme der AGB durch den Verbraucher begründet. Dennoch darf die Verarbeitung der Daten nicht uneingeschränkt erfolgen, sondern muss „erforderlich" sein. Gerade bei der Datenspeicherung durch Betreiber sozialer Netzwerke werden diese Kriterien „sehr weit" ausgelegt.

Besonders beliebt ist die Funktion „Freunde finden". Darüber hinaus wird gezielt personenbezogene Werbung versendet. Dies erscheint datenschutzrechtlich bedenklich. Eine Einwilligung des Betroffenen ist nicht grundsätzlich anzunehmen, sondern muss ausdrücklich erfolgen und jederzeit widerrufbar sein. Die Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Ein ungewollter Zugriff auf die Daten des „Nutzers" für Kontaktvorschläge ist unzulässig, da dieser selbst über seine E-Mail-Kontakte disponieren und die Datenverwendung aktiv beeinflussen möchte. Ergänzend folgt der Schutz der „informationellen Selbstbestimmung aus § 13 Abs.6 TMG. Das Landgericht Berlin hat sich in seinem Urteil vom 06.03.2012 (16 O 551/10) umfassend mit der Problematik auseinandergesetzt und klargestellt, dass eine derartige Nutzung der Daten unzulässig ist und somit auch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt (§§ 3, 4 Nr.11 UWG, §§ 4a BDSG). Dies gilt ebenfalls sowohl für den Vorschlag ungewünschter Kontakte als auch für Werbung. Die Unzulässigkeit kann nicht wirksam durch Vertragsbedingungen abbedungen werden (§ 307 BGB).

Praktische Konsequenzen für Verbraucher - Abwehransprüche und Informationsrechte

Verbraucher, die „Social-Media-Portale" nutzen, müssen weder „Freundschaftsvorschläge" noch „unerwünschte Werbung" akzeptieren. Die Vorschrift des § 28 Abs.4 BDSG gewährt Verbrauchern ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht. Zugleich steht Verbrauchern ein Informationsanspruch auf Mitteilung des Umfangs der Datenspeicherung zu. Davon sind sämtliche zur Person gespeicherte Daten umfasst (§ 34 Abs.1 S.1 BDSG). Darüber hinaus können Verbraucher die Löschung Ihrer Daten verlangen. Des Weiteren besteht ein wettbewerbsrechtlicher Abwehranspruch aus den §§ 1 und 7 UWG. Bei den Datenschutzvorschriften (§§ 4a, 28 Abs.3a BDSG) handelt es sich um Marktverhaltensregeln, die durch Betreiber „sozialer Netzwerke" bei der Datenverarbeitung einzuhalten sind.

Ein Anspruch auf „Information" folgt ferner aus vertraglichen Nebenpflichten. Reagiert der Betreiber eines sozialen Netzwerks nicht, können die Ansprüche auf Information und Löschung relevanter Daten zivilrechtlich durchgesetzt werden. (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs.2 BGB und § 1004 Abs.1 BGB). Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung" ist geschützt und kann, notfalls auch im Wege des Eilrechtsschutzes, durchgesetzt werden. Gegen künftige rechtwidrige Datenspeicherungen besteht ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog (BGH NJW 1984, 436: 1886) und ein Abwehranspruch über die Vorschriften des UWG.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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