Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Einnahme harter Drogen auch ohne Fahrzeugnutzung?

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einer Entscheidung beschlossen, dass es beim Konsum harter Drogen (wie beispielsweise Amphetamin, Ecstasy, Kokain) nicht darauf ankommt, ob der/die Betroffene konkret unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist, sondern vielmehr darauf, ob generell ein Drogenkonsum vorliegt.

Ausgangsfall war, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf einem Festival feiern wollte, indem er u. a. Amphetamin (Ecstasy) eingenommen hatte. Seinen Pkw hatte der Betroffene dabei vorsorglich zu Hause stehen gelassen und ausschließlich den öffentlichen Transport zum Festival genutzt. Als der Betroffene dann bereits auf dem Nachhauseweg war, geriet er in eine Polizeikontrolle, die den Drogenkonsum festgestellt hatte. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde Kaiserslautern mit sofortiger Wirkung entzogen.

Der Betroffene stellte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung und berief sich darauf, dass er keinerlei Absicht hatte, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss zu führen. Vielmehr habe er sogar schon im Voraus zwei Tage Urlaub nach dem Festival genommen, um auszunüchtern, weshalb der Betroffene der Meinung war, dass von der Fahrerlaubnisentziehung im vorliegenden Fall abgesehen werden müsste.

Nach Ansicht des Gerichts würde eine Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums nicht ausreichen. Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab mit der Begründung, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis bereits schon wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen – wie beispielsweise Amphetamin – im Regelfall zu entziehen ist.

Der vorliegende Fall würde keine Ausnahme der Regelung darstellen. Für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung käme es nicht auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss an, und es sei auch nicht von Belang, ob der Antragsteller – wie hier – behauptet, dass er zuverlässig den Drogenkonsum an sich und das Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und auch zukünftig trennen könne.

Laut wissenschaftlichen Erkenntnissen könne man die Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen jedoch nicht in ihrer zeitlichen Dimension einschätzen, sodass das damit verbundene Risiko für den Straßenverkehr unbeherrschbar und unvorhersehbar sei.

Des Weiteren sei die einkalkulierte Zeit der Ausnüchterung vonseiten des Antragstellers mit zwei Tagen zu knapp bemessen gewesen.

Der Antrag des Betroffenen wurde daraufhin abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die alleinige Einnahme harter Drogen bereits eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertige, selbst wenn keine tatsächliche Nutzung vorläge.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 18.01.2019

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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