Sollen Sie Vertragsstrafe an den Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. zahlen?

  • 4 Minuten Lesezeit

Mir wurde eine Vertragsstrafenforderung vom Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (Vgu) zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen, dann berate ich gern auch Sie.

Zu der Tätigkeit des Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.:

Der Vgu wurde nach eigenen Angaben 1885 gegründet und hat Mitglieder aus den diversen Bereichen des Handels, des Handwerks, der Industrie und der Dienstleistung. Der Verein ist im Übrigen seit dem 17.11.2021 in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beim Bundesamt der Justiz eingetragen.

Aus meiner Beratungstätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein fortlaufend gegen verschiedene Wettbewerbsverstöße vorgeht. Üblicherweise spricht der Verein hierzu eine Abmahnung aus und fordert zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Informationen zu den hier in der Kanzlei vorliegenden Fällen finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-verein-gegen-unwesen-in-handel-und-gewerbe-koeln.htm

Wenn die Betroffenen nach einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungserklärung abgeben, überprüft der Verein anschließend auch die Einhaltung der übernommenen Unterlassungsverpflichtungen. Bei Verstößen gegen die abgegebene Erklärung fordert der Verein Vertragsstrafe. Die Höhe der entsprechenden Vertragsstrafen beträgt nach meiner Erfahrung üblicherweise mehrere tausend Euro.

Zu der mir vorliegenden Vertragsstrafenforderung: 

In dem mir vorliegenden Fall war zunächst eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ausgesprochen worden.

Nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgte eine Überprüfung der Angebote des Betroffenen. Aufgrund von Verstößen gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen erfolgte sodann eine Aufforderung zu einer Stellungnahme. Anschließend wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro geltend gemacht.

Das Problem mit der Einhaltung einer Unterlassungserklärung:

In einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird üblicherweise eine sehr kurze Frist für die Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gesetzt. Für die Vornahme der erforderlichen Änderungen besteht somit nur sehr wenig Zeit.

Hinzu kommt: In einer Abmahnung wird üblicherweise zwar auf einen konkreten Rechtsverstoß hingewiesen. Dieser Hinweis dient allerdings lediglich beispielhaft zur Veranschaulichung des erhobenen Vorwurfes. Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gilt deshalb nicht nur für die konkret angesprochene Werbung bzw. das konkret angesprochene Angebot im Internet, sondern darüberhinausgehend auch für andere vergleichbare Werbungen und Angebote. Damit nicht genug, gilt die Erklärung des Weiteren auch für sogenannte im Kern gleichartige Verstöße. Deshalb ist vor Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stets eine umfassende und sehr sorgfältige Überprüfung erforderlich, inwieweit Änderungen erforderlich sind.

Und wenn es zu einem Verstoß gekommen ist?

Wenn der Vorwurf eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung erhoben wird, stellt sich zunächst die Frage, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Mitunter liegt der Sachverhalt so anders als im vorangegangenen Abmahnverfahren, dass zwar möglicherweise ein neuer Wettbewerbsverstoß vorliegt, jedoch kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall allerdings recht schwierig sein.

Wenn sich der Vorwurf eines Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung nicht in Abrede stellen lässt, hängt die Höhe der Vertragsstrafe von verschiedenen Faktoren ab:

Die von dem Vgu mit seinen Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht üblicherweise eine Vertragsstrafenregelung mit einem flexiblen Vertragsstrafeversprechen vor. Dies bedeutet, dass der Vgu die Vertragsstrafenhöhe zunächst nach billigem Ermessen selbst bestimmen kann und dass die Höhe der festgesetzten Vertragsstrafe im Streitfalle durch ein Gericht überprüft werden kann.

Für die Beurteilung, ob eine Vertragsstrafe der Höhe nach angemessen ist oder nicht, kommt es dann immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Maßgeblich sind insbesondere:

  • Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
  • Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und Schwere des Verschuldens
  • Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten und
  • wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen weiteren Verstößen

Meine Einschätzung:

Eine Vertragsstrafenforderung sollten Sie ernst nehmen, um teure Weiterungen zu vermeiden.

Die Antwort auf die Frage nach der richtigen Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung hängt davon ab, ob der Vorwurf eines Verstoßes gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zutrifft und wie die konkreten Umstände des Einzelfalls liegen. Ist der Vorwurf berechtigt, lohnt es sich in aller Regel, zu den maßgeblichen Aspekten Stellung zu nehmen, um über die Höhe der Vertragsstrafe zu verhandeln. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit, es insgesamt auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen oder lediglich einen Teilbetrag zu zahlen und sodann abzuwarten, ob der Restbetrag gerichtlich geltend gemacht wird.

Meine Empfehlungen:

  1. Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich habe als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de in der Vergangenheit wiederholt Betroffene unterstützt, die eine Vertragsstrafe zahlen sollten und verfüge daher über Erfahrung aus einer ganzen Reihe entsprechender Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?

Wenn Sie auch Post vom Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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