Sommerhitze und Ferienzeit! Vorsicht bei nicht genehmigtem Urlaub (Selbstbeurlaubung)!

  • 2 Minuten Lesezeit

Sommerhitze und Ferienzeit! Vorsicht bei nicht genehmigtem Urlaub (Selbstbeurlaubung)! Fachanwalt für Arbeitsrecht Jörg Wohlfeil erläutert die Problematik anhand eines Urteils des LAG Berlin.

Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung ist in jedem Fall eine schwerwiegende Arbeitspflichtverletzung. Trotzdem rechtfertigt eine solche Selbstbeurlaubung nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung.

Frage: Ist ein eigenmächtiger Urlaubsantritt grundsätzlich ein Problem?

Wohlfeil: Ja, ganz sicher. Grundsätzlich können Arbeitnehmer, die sich selbst beurlauben, fristlos entlassen werden.

Frage: Aber das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat wohl eine Ausnahme gesehen?

Wohlfeil: Ja. Dies ist jedoch nur in engen Grenzen so möglich. Der hier zu entscheidende Fall betraf eine 51 Jahre alte Arbeitnehmerin, die bereits seit 30 Jahren beschäftigt war. Seit September 2009 war die Arbeitnehmerin wegen diverser psychischer und physischer Beschwerden arbeitsunfähig. Im Januar 2010 teilte sie dann ihrer Arbeitgeberin mit, dass sie voraussichtlich ab dem 22.02.2010 wieder arbeitsfähig sei, sie aber auf dringenden Rat ihres Arztes zur besseren Gesundung zunächst vom 22.02.2010 bis zum 11.03.2010 in den Urlaub fahren wolle. Die Arbeitgeberin verweigerte die Bewilligung des Urlaubs und wies die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass sie am 22.02.2010 zur Arbeit erscheinen müsse. Die Arbeitgeberin drohte im Rahmen dieser Verweigerung bereits arbeitsrechtliche Konsequenzen an, die bis hin zur Kündigung führen sollten.

Frage: Hat denn die Arbeitnehmerin trotzdem den beantragten Urlaub angetreten?

Wohlfeil: Ja, sie trat ihn an und verlängerte ihn zudem noch kurzfristig um weitere drei Tage, da sie unmittelbar im Anschluss an den Urlaub eine Reha-Maßnahme antreten wollte. Daraufhin kündigte am 16.03.2010 die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Frage: Wie hat das Gericht entschieden?

Wohlfeil: Die Richter waren der Meinung, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Sie waren zwar der Meinung, dass hier zwar eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorlag, unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten wäre hier jedoch lediglich eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt gewesen. Zugunsten der Arbeitnehmerin habe die lange, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass sie angesichts ihrer allein auf die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin zugeschnittene Ausbildung nur sehr schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben dürfte, ausgewirkt. Außerdem habe sie auch geltend gemacht, dass sie zum Zeitpunkt des eigenmächtigen Urlaubsantritts meinte, noch nicht wieder vollständig genesen zu sein. Dies ließ die Beharrlichkeit des eigenmächtigen Verhaltens der Arbeitnehmerin für die Richter in einem etwas milderen Licht erscheinen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Wohlfeil

Beiträge zum Thema