Sono Motors GmbH Community Funding Wer haftet bei Verstoß gegen das Kreditwesengesetz

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Wie schon berichtet wurde mit Datum vom 15.5.2023 ein so genanntes Schutz Schirmverfahren eine Sonderart im Insolvenzverfahren für die Sono Motors GmbH beantragt. Nach eigenen Angaben hat die Sono Motors GmbH von rund 21.000 Privatpersonen zusammen ca. 44 Millionen € im Rahmen des so genannten Community Fundings für das Projekt eingesammelt. Unabhängig von dem Totalverlust durch Insolvenz, stellt sich die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Finanzierungsprojektes.

Um die Herstellung des Solar PKW Sion abzusichern, wurde von de rSono Motors GmbH ein so genanntes „Community Funding“ eingeführt. Interessierte Käufer konnten so, verschieden hohe Raten auf den Sion bezahlen, was viele 10.000 auch taten. Letztendlich handelt es sich umso genanntes „Crowdfunding“ was allerdings unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland genehmigungspflichtig ist. Hinzu kommt, dass die interessierten Käufer sehr genau über die möglichen Risiken aufzuklären gewesen wären. Dies ist anscheinend unterblieben. Schon die fehlende Risikoaufklärung kann zu einer Haftung führen. Möglicherweise liegt ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vor. Bei dem Vorgehen könnte es sich um ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft gehandelt haben für das eine spezielle Genehmigung des Bundesaufsichtsamts für das Finanzwesen – BaFin- vonnöten gewesen wäre. Laut Aussagen von Sono Motors gab es Anfragen der BaFin diesbezüglich. Über eine exakte Klärung, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG handelt, ist jedoch nichts bekannt.

Das Gesetz definiert das erlaubnispflichtige Bankgeschäft in der Form des Einlagengeschäft als die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber – oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.

Bestimmte Bankgeschäfte dürfen in Deutschland nur von Banken durchgeführt und angeboten werden. Hierfür ist eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor darf ein Unternehmen solche Geschäfte nicht führen bzw. solche Produkte Kunden nicht anbieten. Bei Verstoß hiergegen liegt eine Haftung gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG i.V.m. § 28 Abs. 2 BGB vor.

Somit könnte eine Haftung mindestens aus fahrlässigem Handeln auch gegen die Vorstände/Geschäftsführer der Sono Motors GmbH möglich sein. Da hierfür unter Umständen eine so genannte D &O Versicherung, die in diesem Bereich üblich ist, greifen könnte, wäre ein Geltendmachung der berechtigten Forderungen der Kunden gegenüber der Versicherung selbst bei einer möglichen Privatinsolvenz der Vorstände/Geschäftsführer unter Umständen möglich.

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