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Sozialrecht – Krankengeld für hauptberuflich Selbstständige im Wahltarif

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Bei hauptberuflich Selbstständigen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Krankengeld. Die freiwillig gesetzlich Krankenversicherten können zwischen verschiedenen Tarifen wählen. Ein möglicher Tarif beinhaltet dabei den Anspruch auf Krankengeld ab dem 42. Tag. Insoweit kann der Selbstständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung einen Gleichlauf zur Pflichtversicherung erreichen. 

Allerdings bestehen in der Praxis immer wieder Streitpunkte mit den gesetzlichen Krankenversicherungen, wenn Selbstständige in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ihren Anspruch auf Krankengeld geltend machen.

Nunmehr hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.04.2017, Az.: L 11 KR 1321/16, zum Anspruch auf Krankengeld eines Selbstständigen in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung entschieden:

„(…) Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass die sechs Wochen, für die einem hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen trotz Vorliegens von AU kein Krankengeld gewährt wird, nach demselben Maßstab zu bemessen sind, wie der Zeitraum, für den Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihren Arbeitgeber haben (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht:

Das Urteil behandelte die Frage, ob der Selbstständige wegen derselben Krankheit zusammenhängend 6 Wochen arbeitsunfähig sein musste, bevor ein Anspruch auf Krankengeld entstehen konnte. Die Krankenkasse argumentierte, dass eine Anrechnung von Vorerkrankungszeiten nicht zulässig sei. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Sozialgesetzbuch V lasse erkennen, dass es sich um eine einzige AU-Zeit handeln müsse und nicht um mehrere addierte Zeiten. Das LSG argumentierte mit der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des Krankengeldes. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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